Regelwerk

Änderungstext

Drittes Medienrechtsänderungsgesetz
Vom 15. März 2010

(GVBl Nr. 7 vom 19.03.2010 S. 112)



Artikel 1
Gesetz zum Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

(1) Dem vom 30. Oktober 2009 bis zum 20. November 2009 unterzeichneten Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der Änderungen des Rundfunkstaatsvertrages vom 3l. August 1991 (GVBl. LSa S. 478, 480), zuletzt geändert durch Artikel I des Zwoelften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18. Dezember 2008 (GVBl. LSa 2009 S. 192, 193), und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages vom 10. bis 27. September 2002 (GVBl. LSa S. 428, 429), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 12. Juni 2008 (GVBl. LSa S. 380, 381), enthält, wird zugestimmt.

(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

(3) Gemäß seinem Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 tritt der Staatsvertrag am 1. April 2010 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.

Artikel 2
Änderung des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Das Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Oktober 2008 (GVBl. LSa S. 318) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu Abschnitt 7 nach dem Wort "Anbietern" die Wörter " , Anbietern von Plattformen" eingefügt.

2. Dem § 1 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

"(3) Für Fernsehveranstalter, sofern sie nicht bereits aufgrund der Niederlassung deutscher Rechtshoheit unterliegen, gelten die Rechtsvorschriften des Landes Sachsen-Anhalt und der Rundfunkstaatsvertrag auch, wenn eine in Deutschland gelegene Satelliten-Bodenstation für die Aufwärtsstrecke genutzt wird. Im Übrigen kommt § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Rundfunkstaatsvertrages zur Anwendung.

(4) Die Anwendbarkeit dieses Gesetzes auf Teleshoppingkanäle richtet sich nach § I Abs. 4 des Rundfunkstaatsvertrages."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:.

alt neu
 1. Rundfunk:
die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters. Der Begriff schließt Darbietungen ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind. § 12 Abs. 3 bleibt unberührt;
1.: Rundfunk:
ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen. Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind. § 12 Abs. 3 bleibt unberührt;".

bb) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
 4. Rundfunkprogramm:
eine planvolle und zeitlich geordnete Folge von Rundfunksendungen eines Rundfunkveranstalters;
"4. Rundfunkprogramm:
eine nach einem Sendeplan zeitlich geordnete Folge von Inhalten;".

cc) Nummer 11 erhält folgende Fassung:

alt neu
 11. Sendung:
ein einzelner in sich geschlossener, zeitlich begrenzter Teil eines Rundfunkprogramms;
"11. Sendung:
ein inhaltlich zusammenhängender, geschlossener, zeitlich begrenzter Teil eines Rundfunkprogramms;".

dd) Nummer 13 erhält folgende Fassung:

alt neu
 13. Werbung:
jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die im Rundfunk von einem öffentlich-rechtlichen oder privaten Rundfunkveranstalter entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern. § 7 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt;
"13. Werbung:
jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die im Rundfunk von einem öffentlich-rechtlichen oder einem privaten Veranstalter oder einer natürlichen Person entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt 2u fördern. § 7 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt;".

ee) Nummer 14 erhält folgende Fassung:

alt neu
 14. Schleichwerbung:

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