Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften

Vom 16. Juli 2010
(GVBl. LSa Nr 29 vom 26.07.2010 S.436)


Artikel 1
Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Das Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. Mai 2004 (GVBl. LSa S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 28 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSa S. 648, 681) und durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2009 (GVBl. LSa S. 700, 706), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 41 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 41a Universitätsdozenten und Universitätsdozentinnen".

b) In der Angabe zu § 46 werden nach dem Wort "beamtenrechtlicher" die Wörter "und anderer" eingefügt.

c) Die Angabe zu § 47 erhält folgende Fassung:

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  " § 47 Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen".

d) Die Angabe zu § 99 erhält folgende Fassung:

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  " § 99 Gemeinsame Einrichtungen von Fachbereichen, interdisziplinäre wissenschaftliche Zentren, zentrale wissenschaftliche Dienst- und Betriebseinheiten".

e) Die Angabe zu § 110 erhält folgende Fassung:

alt neu
  " § 110 (weggefallen)".

f) Die Angabe zu § 120 erhält folgende Fassung:

alt neu
  " § 120 Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt".

2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

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3. Burg Giebichenstein Hochschule für Kunst und Design Halle, "3. Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle,"

bb) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

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 4. Hochschule Anhalt (FH), "4. Fachhochschulen

a) Hochschule Anhalt

b) Hochschule Harz

c) Hochschule Magdeburg-Stendal

d) Hochschule Merseburg,"

cc) Die Nummern 5 bis 7

5. Hochschule Harz (FH)

6. Hochschule Magdeburg-Stendal (FH),

7.Hochschule Merseburg (FH),

werden aufgehoben.

dd) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 5.

ee) In Nummer 5 wird das Wort "der" gestrichen.

b) In Satz 2 wird nach den Wörtern "Für die Fachhochschule" das Wort "der" gestrichen.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:

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 Die Hochschulen berücksichtigen die besonderen Probleme von Studierenden mit Kindern. "'Die Hochschulen berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Familien und Studierenden mit Kindern."

b) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

"Sie unterstützen den wirtschaftsbezogenen Wissens- und Technologietransfer."

bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

4. In § 7 Satz 4 werden nach dem Wort "Fragen" die Wörter "sowie zur Feststellung der Voraussetzungen einer überdurchschnittlichen Lehrleistung als Ausnahmefall im Sinne des § 39 Abs. 3" eingefügt.

5. In § 8 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "Studien- und" gestrichen.

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze 5 und 6 angefügt:

"Bachelor- und Masterstudiengänge sowie wesentliche Änderungen solcher Studiengänge sind zu akkreditieren. 'Sofern andere Formen der Akkreditierung länderübergreifend vereinbart werden, können diese nach Maßgabe der Zielvereinbarungen die Akkreditierungen nach Satz 4 und 5 ergänzen oder ersetzen."

b) Die Absätze 4 und 5

 (4) Zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher oder beruflicher Qualifikationen oder zur Vertiefung eines Studiums können Aufbau-, Ergänzungs- und Zusatzstudien (postgraduale Studien) angeboten werden. Die Studiendauer soll höchstens zwei Jahre betragen. Die weiteren Anforderungen werden in den Studien- und Prüfungsordnungen geregelt.

(5) Zur Erneuerung, Erweiterung oder Vertiefung des erworbenen Wissens und Könnens bieten die Hochschulen Weiterbildungsangebote an.

werden aufgehoben.

c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

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