Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften
Vom 16. Juli 2010
(GVBl. LSa Nr 29 vom 26.07.2010 S.436)
Artikel 1
Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
Das Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. Mai 2004 (GVBl. LSa S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 28 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSa S. 648, 681) und durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2009 (GVBl. LSa S. 700, 706), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 41 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 41a Universitätsdozenten und Universitätsdozentinnen".
b) In der Angabe zu § 46 werden nach dem Wort "beamtenrechtlicher" die Wörter "und anderer" eingefügt.
c) Die Angabe zu § 47 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| " § 47 Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen". |
d) Die Angabe zu § 99 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| " § 99 Gemeinsame Einrichtungen von Fachbereichen, interdisziplinäre wissenschaftliche Zentren, zentrale wissenschaftliche Dienst- und Betriebseinheiten". |
e) Die Angabe zu § 110 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| " § 110 (weggefallen)". |
f) Die Angabe zu § 120 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| " § 120 Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt". |
2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 3. Burg Giebichenstein Hochschule für Kunst und Design Halle, | "3. Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle," |
bb) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 4. Hochschule Anhalt (FH), | "4. Fachhochschulen
a) Hochschule Anhalt b) Hochschule Harz c) Hochschule Magdeburg-Stendal d) Hochschule Merseburg," |
cc) Die Nummern 5 bis 7
5. Hochschule Harz (FH)6. Hochschule Magdeburg-Stendal (FH),
7.Hochschule Merseburg (FH),
werden aufgehoben.
dd) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 5.
ee) In Nummer 5 wird das Wort "der" gestrichen.
b) In Satz 2 wird nach den Wörtern "Für die Fachhochschule" das Wort "der" gestrichen.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Die Hochschulen berücksichtigen die besonderen Probleme von Studierenden mit Kindern. | "'Die Hochschulen berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Familien und Studierenden mit Kindern." |
b) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
"Sie unterstützen den wirtschaftsbezogenen Wissens- und Technologietransfer."
bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
4. In § 7 Satz 4 werden nach dem Wort "Fragen" die Wörter "sowie zur Feststellung der Voraussetzungen einer überdurchschnittlichen Lehrleistung als Ausnahmefall im Sinne des § 39 Abs. 3" eingefügt.
5. In § 8 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "Studien- und" gestrichen.
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze 5 und 6 angefügt:
"Bachelor- und Masterstudiengänge sowie wesentliche Änderungen solcher Studiengänge sind zu akkreditieren. 'Sofern andere Formen der Akkreditierung länderübergreifend vereinbart werden, können diese nach Maßgabe der Zielvereinbarungen die Akkreditierungen nach Satz 4 und 5 ergänzen oder ersetzen."
b) Die Absätze 4 und 5
(4) Zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher oder beruflicher Qualifikationen oder zur Vertiefung eines Studiums können Aufbau-, Ergänzungs- und Zusatzstudien (postgraduale Studien) angeboten werden. Die Studiendauer soll höchstens zwei Jahre betragen. Die weiteren Anforderungen werden in den Studien- und Prüfungsordnungen geregelt.(5) Zur Erneuerung, Erweiterung oder Vertiefung des erworbenen Wissens und Könnens bieten die Hochschulen Weiterbildungsangebote an.
werden aufgehoben.
c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
(Stand: 26.04.2021)
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