Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften

Vom 27. September 2011
(GVBl. LSa Nr. 18 vom 30.09.2011 S. 648)


Artikel 1
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger

Das Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2002 (GVBl. LSa S. 54), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSa S. 648, 680), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift erhält der Klammerzusatz folgende Fassung:

alt neu
  "(Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt - DSG LSA)".

2. Dem § 14 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Er ist vor dem Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die den Umgang mit personenbezogenen Daten betreffen, zu hören."

3. In § 20 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst" durch die Wörter "für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes erworben" ersetzt.

4. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

"Er gilt in Wahrnehmung seiner Aufgabe nach § 22 Abs. 2 als oberste Landesbehörde im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung."

bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und wie folgt geändert:

Nach dem Wort "Landtages" werden die Wörter "nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird" eingefügt.

cc) Nach Satz 4 werden folgende Sätze 5 bis 7 angefügt:

"Auf ihn sind die für Richter geltenden Vorschriften über Dienstaufsicht, Versetzung in ein anderes Richteramt, Eintritt und Versetzung in den Ruhestand, Entlassung, Amtsenthebung und Disziplinarmaßnahmen entsprechend anzuwenden. Für ein Disziplinarverfahren gegen den Landesbeauftragten für den Datenschutz ist der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt zuständig. Die nichtständigen Beisitzer müssen der Verwaltungsgerichtsbarkeit angehören."

b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze 4 und 5 angefügt:

"Die Bediensteten können nur im Einvernehmen mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz versetzt oder abgeordnet werden. Sie sind ausschließlich an seine Weisungen gebunden."

5. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 2b eingefügt:

"(2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist Aufsichtsbehörde nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes; in dieser Eigenschaft kommen nach diesem Gesetz nur die Absätze 2a, 2b und 4 bis 7 sowie § 21 Abs. 1 und 2 bis 4 zur Anwendung.

(2a) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

  1. nach § 43 des Bundesdatenschutzgesetzes,
  2. nach § 16 Abs. 2 Nm. 2 bis 5 des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2010 (BGBl. I S. 692), in der jeweils geltenden Fassung,
  3. nach § 111 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011, 363), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202, 1204), in der jeweils geltenden Fassung,
  4. nach § 85 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898, 917), in der jeweils geltenden Fassung,
  5. nach § 31a.

(2b) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist hilfeleistende Behörde nach Artikel '13 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (BGBl. 1985 II S. 538, 539) in Verbindung mit Artikel 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 13. März 1985 (BGBl. I 1 S. 538)."

b) Absatz 7 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Der Landesbeauftragte für den Datenschutz arbeitet mit den öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz im Bund und in den Ländern zuständig sind, sowie mit den Aufsichtsbehörden nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes zusammen. "Der Landesbeauftragte für den Datenschutz, arbeitet mit den Behörden und sonstigen Stellen zusammen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in der Europäischen Union, im Bund und in den Ländern zuständig sind."

Artikel 2
Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

§ 2 Nrn. 1, 2 und 10 der Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten vom 2. März 2010 (GVBl. LSa S. 106)

1. § 111 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973);

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion