Regelwerk

Änderungstext

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt

Vom 5. Mai 2011
(GVBl. Nr. 11 vom 12.05.2011 S. 572)


Aufgrund des § 3 Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSa S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2010 (GVBl. LSa S. 340), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt verordnet:

§ 1

Die Anlage der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. August 2004 (GVBl. LSa S. 554), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2011 (GVBl. LSa S. 53), wird wie folgt geändert:

1. Die Übersicht zum Kostentarif wird wie folgt geändert:

a) Die Zeile "Ausführungsgesetz zum Gesetz über Personalausweise 78" wird aufgehoben.

b) Nach der Zeile "Umweltrahmengesetz 41" wird die Zeile "Umweltschadensgesetz (USchadG) 90" eingefügt.

2. Der Kostentarif wird wie folgt geändert:

a) In der laufenden Nummer 62 nach Tarifstelle 1.5. Spalte 2 erhält die Anmerkung folgende Fassung:

"Die Gebühr für die Anerkennung einer Stiftung bestimmt sich nach lfd. Nr. 113 Tarifstelle 1.; für die Zweckänderung oder Aufhebung der Stiftung nach lfd. Nr. 113 Tarifstelle 1.2."

b) Die laufende Nummer 78 wird aufgehoben.

c) Die laufende Nummer 81 wird wie folgt geändert:

aa) In der Tarifstelle 1.1. Spalte 2 werden die Wörter "gemäß § 80 Abs. 2 sowie § 83" angefügt.

bb) Nach der Tarifstelle 1.1. wird folgende Tarifstelle 1.2. eingefügt.

"1.2. Zweckänderung oder Aufhebung der Stiftung gemäß § 87 Abs. 1 25 bis 1 000".

cc) In der Tarifstelle 2. Spalte 2 werden die Wörter "Sachsen-Anhalt" angefügt.

dd) Die Tarifstellen 2.1. bis 2.9. erhalten folgende Fassung:

"2.1. Eintragung in das Stiftungsverzeichnis gemäß § 5 Abs. 1 und 2 30
2.2. Bescheinigung über die Vertretungsbefugnis gemäß § 5 Abs. 5 10 bis 150
2.3. Genehmigung einer Satzungsänderung, Zusammenlegung oder Zulegung nach § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 15 bis 1.000
2.4. Durchführung von Prüfungen gemäß § 10 Abs. 3 30 bis 1.000
2.5. Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 10 Abs. 4, 5 und 7 30 bis 1.500
2.6. Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 10 Abs. 8 25 bis500
2.7. Genehmigung der Stiftungssatzung gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 15 bis 1.000
2.8. Feststellung der Rechtsfähigkeit oder Rechtsnatur einer Stiftung gemäß § 16 Abs. 1 und 2 25 bis 500
2.9. sonstige Genehmigung oder Maßnahme auf Grund der Satzung einer Stiftung 25 bis500".

ee) Die Tarifstellen 2.10., 2.11. und 2.12. werden aufgehoben.

d) Die laufende Nummer 85 erhält folgende Fassung:

"85 Landeshauptarchiv Sachsen-Anhalt und Archiv des Landtages von Sachsen-Anhalt  
1. Benutzung von Archiv- und Bibliotheksgut  
1.1. Persönliche Benutzung, gebührenfrei
1.2. wenn die Bereitstellung besonderen Personalaufwand erfordert bei einem Arbeitsaufwand von mehr als zehn Stunden pro Benutzungstag ab der dritten Stunde je angefangener Viertelstunde 10
Anmerkung:
Besteht ein erhebliches öffentliches, wissenschaftliches oder heimatgeschichtliches Interesse an der Benutzung, kann die Gebühr ermäßigt oder erlassen werden.
 
2. Auswärtige Benutzung  
2.1. Bereitstellung von Archiv- und Bibliotheksgut für die Benutzung in auswärtigen Archiven je Einheit 30
2.2. Bereitstellung von Mikrofilmduplikaten für die Benutzung in auswärtigen Archiven je Film 20
Anmerkung zu Tarifstellen 2.1. und 2.2.:
1. Die Gebühr wird auch erhoben bei einer Benutzung an auswärtigen Standorten des Landeshauptarchivs, die nicht Lagerungsort des betreffenden Archivgutes sind. Zusätzlich können Gebühren nach Tarifstelle 1. erhoben werden.
2. Die Gebühr schließt die Auslagen für Verpackung, Versicherung und Versendung nicht ein.
 
3. Ermittlung von Archiv- und Bibliotheksgut  
3.1. bei einem Bearbeitungsaufwand von bis zu einer halben Stunde je angefangene Viertelstunde gebührenfrei
3.2. bei einem Bearbeitungsaufwand von mehr als einer halben Stunde je angefangene Viertelstunde 14
Anmerkungen:
1. Bei einem Bearbeitungsaufwand von mehr als einer halben Stunde wird die Gebühr ab der dritten Viertelstunde erhoben. Bei einem Bearbeitungsaufwand von mehr als einer Stunde, entsprechend der nachfolgenden Anmerkung Nummer 2 Buchst. a wird die Gebühr ab der fünften Viertelstunde erhoben.
2. Gebührenfrei sind:
a) Bei einem Zeitaufwand von höchstens einer Stunde Ermittlungen für wissenschaftliche und heimatgeschichtliche Forschungen sowie für Unterrichtszwecke.
b) Anfragen im Sinne der lfd. Nr. 1 (Allgemeine Amtshandlungen) Nrn. 4. bis 11. der Anmerkungen zu Tarifstellen 3. und 4.
 
4. Reproduktionen  
4.1. Bearbeitung von Reproduktionsanträgen  

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