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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und des Verbandsgemeindegesetzes
Vom 21. Dezember 2011.
(GVBl. LSa Nr. 27 vom 29.12.2011 S. 870)
Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz vom 16. Dezember 2009. (GVBl. LSa S. 684), geändert durch § 38 Abs. 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSa S. 569), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (1) Die Finanzausgleichsmasse beträgt 1.595 491.102 Euro für das Ausgleichsjahr 2010 und 1.590 623.669 Euro für das Ausgleichsjahr 2011. | "(1) Die Finanzausgleichsmasse beträgt 1.559 763.326 Euro für das Ausgleichsjahr 2012." |
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "2011" durch die Angabe "2012" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "wird" durch das Wort "wurde" ersetzt.
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Der Unterschied zwischen der vorläufigen und der endgültigen Feststellung ist spätestens mit der Finanzausgleichsmasse des drittfolgenden Jahres zu verrechnen. | "Der verbliebene Unterschiedsbetrag zwischen der vorläufigen und der endgültigen Feststellung in Höhe von 53.297 000 Euro ist in Höhe von 26.648 500 Euro mit der Finanzausgleichsmasse des Ausgleichsjahres 2012 zu verrechnen." |
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 1. Bedarfszuweisungen gemäß § 17 in Höhe von 60 Millionen Euro für die Jahre 2010 und 2011, | "1. Bedarfzuweisungen gemäß § 17 in Höhe von 40 Millionen Euro für das Haushaltsjahr 2012," |
b) Nummer 3 Buchst. b erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| b) einer besonderen Zuweisung gemäß § 5, | "b) besonderer Zuweisungen gemäß § 5," |
3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe "2010 und 2011" durch die Angabe "2012" ersetzt.
b) Die Tabelle erhält folgende Fassung:
| alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Angaben "für das Jahr 2010 5.290 664 Euro" und "für das Jahr 2011 5.184 851 Euro" gestrichen.
b) In Absatz 3 werden die Angaben "für das Jahr 2010.264 514 Euro" und "für das Jahr 2011.259 224 Euro" gestrichen.
5. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (1) Zum Ausgleich der Zusatzbelastung bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbstätige nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhalten die Landkreise eine besondere Ergänzungszuweisung in Höhe von 39.128 319 Euro für das Jahr 2010 und 39.606 325 Euro für das Jahr 2011. Die kreisfreien Städte erhalten 28.363 498 Euro für das Jahr 2010 und 28.929 482 Euro für das Jahr 2011. | "(1) Zum Ausgleich der Zusatzbelastung bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbstätige nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhalten die Landkreise eine besondere Ergänzungszuweisung in Höhe von 17.287 067 Euro für das Haushaltsjahr 2012. Die kreisfreien Städte erhalten 6.382 971 Euro für das Haushaltsjahr 2012. Zur Aufstockung erhalten im Haushaltsjahr 2012 die Landkreise zusätzlich 18.922 788 Euro und die kreisfreien Städte zusätzlich 7.720 305 Euro." |
6.
(Stand: 26.04.2021)
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