Regelwerk  

Änderungstext

Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt

Vom 6. August 2012.
(GVBl. LSa Nr. 17 vom 10.08.2012 S. 280)


Aufgrund des § 3 Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSa S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2010 (GVBl. LSa S. 340), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit und Soziales, dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt verordnet:

§ 1

Die Anlage der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. August 2004 (GVBl. LSa S. 554), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Mai 2011 (GVBl. LSa S. 572, 633), wird wie folgt geändert:

1. In der Übersicht zum Kostentarif wird nach der Zeile "Umweltrahmengesetz 41" die Zeile "Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz 184" eingefügt.

2. Der Kostentarif wird wie folgt geändert:

a) Die laufende Nummer 73 erhält folgende Fassung:

"73 Glücksspielgesetz (GlüG LSA)
1.* Erteilung einer Zulassung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 5.000 bis 26.000
2. Änderung oder Verlängerung der Zulassung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 200 bis 6.500
3. Zustimmung gemäß § 3 Abs. 4
Entscheidung über die Erteilung einer Konzession gemäß § 4 Abs. 1
100 bis 2.600
4.* Satz 1 oder einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. la Satz 1 oder einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 mindestens 0,1 v. H. der Entgelte 1.300
5. Änderung einer Konzession gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 oder einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1a Satz 1 oder einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1
5.1. bei unveränderter Höhe (Summe) der Entgelte 100 bis 6.500
5.2. bei Erhöhung (erhöhter Summe) der Entgelte 0,1 v. H. der erhöhten Entgelte

mindestens 100
6. Verlängerung einer Konzession gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 oder einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1a Satz 1 oder einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 5 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 4. je angefangenem weiteren Jahr der Geltungsdauer
7. Entscheidung über die Erlaubnis des Eigenvertriebs von Lotterien sowie über die Veranstaltung von Sportwetten im Internet gemäß § 4 Abs. 9 500 bis 10.000
8. Zustimmung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 50 bis 650
9. Bestimmung des Abgabesatzes gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 200 bis 6.500
10. Entscheidung über die Herabsetzung des Abgabesatzes gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 200 bis 6.500
11. Entscheidung über die Herabsetzung des Abgabesatzes gemäß § 9 Abs. 2 Satz 4 200 bis 6.500
12. Entscheidung über einen höheren oder niedrigeren Abgabesatz des Reinertrags gemäß § 9 Abs. 4 Satz 3 200 bis 6.500
13. Zustimmung gemäß § 10 Abs. 2 100 bis 3.250
14. Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1
14.1. für Annahmestellen 70
14.2. für Wettvermittlungsstellen 100 bis 65.000
14.3. für gewerbliche Spielvermittler 750 bis 26.000.
14.4. für sonstige Vermittlung 750 bis 26.000
15. Änderung einer Erlaubnis gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1
15.1. für Annahmestellen 50
15.2. für Wettvermittlungsstellen 80 bis 2.600
15.3. für gewerbliche Spielvermittler 400 bis 13.000
15.4. für sonstige Vermittlung 400 bis 13.000
16. Verlängerung einer Erlaubnis gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1
16.1. für Annahmestellen 30
16.2. für Wettvermittlungsstellen 50 bis 1.700
16.3. für gewerbliche Spielvermittler 250 bis 8.500
16.4. für sonstige Vermittlung 250 bis 8.500
17. Entscheidung über die Erlaubnis der Vermittlung von Lotterien sowie der Vermittlung von Sportwetten im Internet gemäß § 13 Abs. 10 500 bis 10.000
18.* Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 1 oder einer Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1
mindestens
0,1 v. H. der Entgelte 1.300
19. Änderung einer Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 1 oder einer Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1
19.1.
.
bei unveränderter Höhe (Summe) der Entgelte 100 bis 6.500
19.2 bei Erhöhung (erhöhter Summe) der Entgelte 0,1 v. H. der erhöhten Entgelte

mindestens 100
20. Verlängerung einer Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 1 oder einer Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 5 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 18. je angefangenem weiteren Jahr der Geltungsdauer
21. Sonstige Amtshandlungen der Glücksspielaufsicht 100 bis 6.500

* Anmerkungen zu den Tarifstellen 4. und 18.:

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