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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Kosten nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 13. Juni 2018.
(GVBl. LSa Nr. 10 vom 27.06.2018 S. 159)



Aufgrund des § 10 Abs. 3 des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 19. Juni 2008 (GVB1. LSa S. 242), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Februar 2018 (GVBl. LSa S. 10, 12), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§ 1

Die Verordnung über die Kosten nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt vom 21. August 2008 (GVB1. LSa S. 302) wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 wird folgender neuer § 2 eingefügt:

" § 2 Übergangsvorschrift

Für Amtshandlungen, die vor Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Kosten nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt abgeschlossen wurden, werden Gebühren und Auslagen nach der Verordnung vom 21. August 2008 (GVBl. LSa S. 302) erhoben."

2. Der bisherige § 2 wird § 3.

3. Teil a der Anlage erhält folgende Fassung:

alt neu
"Teil A
Gebühren
Nr. Gebührentatbestand Gebühren in Euro
1 Erteilung von Auskünften nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt 0 bis 1.000*
2 Gewährung von Einsichtnahme auch in maschinenlesbare oder verfilmte Unterlagen nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt 0 bis 1.000*
3 Zur-Verfügung-Stellung von Informationen in sonstiger Weise nach § 1 Abs. 2 des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt 0 bis 2.000*
* Bemessung nach dem jeweils angefallenen Zeitaufwand, soweit nicht im Einzelfall von einer Gebührenfestsetzung wegen Geringfügigkeit des Aufwands abgesehen wird. § 3 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt findet entsprechend Anwendung.

"Teil A
Gebühren
Nr. Gebührentatbestand Gebühren in Euro
I Erteilung von Auskünften nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt Nach Zeitaufwand,
höchstens jedoch 500*
2 Gewährung von Einsichtnahme auch in maschinenlesbare oder verfilmte Unterlagen nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt Nach Zeitaufwand,
höchstens jedoch 500*
Zur-Verfügung-Stellung von Informationen in sonstiger Weise nach § 1 Abs. 2 des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt Nach Zeitaufwand,
höchstens jedoch 1000*

* Soweit nicht im Einzel Fall von einer Gebührenfestsetzung wegen Geringfügigkeit des Aufwands abgesehen wird. § 3 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt findet einsprechend Anwendung. Die Voraussetzungen für das Absehen von einer Gebührenerhebung wegen Geringfügigkeit sind grundsätzlich gegeben, wenn im Einzelfall der Aufwand für die Gewährung des Informationszugangs nicht mehr als 1.5 Minuten beträgt."

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID. 181203

ENDE

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