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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Verbesserung des Blinden- und Gehörlosengeldes sowie der finanziellen Ausstattung von Beratungsangeboten im sozialen Bereich
- Sachsen-Anhalt -

Vom 18. Januar 2019
(GVBl. LSa Nr. 1 vom 23.01.2019 S. 17)



Artikel 1
Änderung des Familien- und Beratungsstellenfördergesetzes Sachsen-Anhalt

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Blinden- und Gehörlosengeld im Land Sachsen-Anhalt

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Änderung des Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung

§ 5 des Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 17. November 1998 (GVBl. LSa S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. August 2014 (GVBl. LSa S. 396, 397), erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 5 Art und Umfang der Förderung der anerkannten Stellen

(1) Die Anerkennung als geeignete Stelle nach § 3 begründet keinen Anspruch des Trägers der geeigneten Stelle auf Förderung durch das Land.

(2) Das Land gewährt den nach § 3 als geeignet anerkannten Stellen, die ihren Sitz in Sachsen-Anhalt haben, auf Antrag Zuwendungen zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz. Die Landesregierung wird ermächtigt, Voraussetzungen, Umfang und Verfahren der Förderung durch Rechtsverordnung zu regeln.

" § 5 Ersatz der Aufwendungen der anerkannten Stellen

Das Land ersetzt den nach § 3 als geeignet anerkannten Stellen, die ihren Sitz in Sachsen-Anhalt haben und die für die Sicherung des Beratungsbedarfs erforderlich sind, auf Antrag die Aufwendungen zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz. Die Landesregierung wird ermächtigt, die Voraussetzungen, den Umfang und das Verfahren durch Verordnung zu regeln."

Artikel 4
Änderung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

(nicht dargestellt)

Artikel 5
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.

(2) Artikel 4 Nrn. 2 bis 4 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 190413

ENDE

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