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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 19. Juni 2019.
(GVBl. LSa Nr. 14 vom 28.06.2019 S. 124)



§ 1

Das Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt vom 19. Juni 2008 (GVBl. LSa S. 242), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Februar 2018 (GVBl. LSa S. 10, 12), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b erhält folgende Fassung:

alt neu
b) der Kommunen und Gemeindeverbände sowie "b) der Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise sowie".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:

"3. Informationsregister: ein zentral geführtes, elektronisches, allgemein zugängliches Register."

3. § 3 Abs. 1 Nr. 8 erhält folgende Fassung:

alt neu
8. gegenüber der Verfassungsschutzbehörde sowie anderen in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Stellen, soweit sie sicherheitsempfindliche Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetzes vom 26. Januar 2006 (GVBl. LSa S. 12, 14) wahrnehmen, "8. gegenüber der Verfassungsschutzbehörde, mit Ausnahme ihrer Aufgabenerfüllung gemäß § 1 Abs. 3 und § 15 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (GVBl. LSa S. 236), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2015 (GVBl. LSa S. 314, 317), in der jeweils geltenden Fassung sowie gegenüber anderen in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Stellen, soweit sie sicherheitsempfindliche Aufgaben im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetzes vom 26. Januar 2006 (GVBl. LSa S. 12, 14), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2015 (GVBl. LSa S. 314, 317), in der jeweils geltenden Fassung wahrnehmen,"

4. § 10 Abs. 2a wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Kommunen können auf die Erhebung einer Gebühr verzichten, wenn die Gebühr nicht mehr als 50 Euro beträgt. "Betragen die Verwaltungskosten für eine Amtshandlung nicht mehr als 50 Euro, werden sie nicht festgesetzt."

b) In Satz 2 wird das Wort "Kommunen" durch die Wörter "Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise" und das Wort "Kommune" durch die Wörter "Gemeinde, Verbandsgemeinde und jeden Landkreis" ersetzt.

5. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

" § 11a Informationsregister

(1) Die Stellen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a stellen folgende Informationen in einem Informationsregister bereit:

  1. Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften des Landes in der aktuellen Fassung,
  2. Gutachten, Studien und Beraterverträge, soweit sie von der Landesregierung oder einem Ministerium bei einer natürlichen Person oder juristischen Person des Privatrechts in Auftrag gegeben wurden und in die behördliche auf Außenwirkung gerichtete Entscheidung eingeflossen sind oder ihrer Vorbereitung dienten; ausgenommen sind solche Leistungen mit einem Auftragswert von weniger als 5.000 Euro ohne Umsatzsteuer,
  3. amtliche Statistiken,
  4. öffentliche Tätigkeitsberichte, Broschüren und Faltblätter, soweit sie durch Gesetz bestimmt oder durch die Landesregierung oder ein Ministerium veranlasst worden sind, und
  5. Geodaten nach Maßgabe des Geodateninfrastrukturgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 14. Juli 2009 (GVBl. LSa S. 368) in der jeweils geltenden Fassung.

Die Veröffentlichung unterbleibt, soweit ein Antrag auf Informationszugang nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften abzulehnen wäre. Das Informationsregister wird innerhalb des Landesportals angeboten. Die Stellen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und c bestimmen jeweils ein Portal, über das sie die Informationen entsprechend Satz 1 anbieten können; sie können dazu auch das Informationsregister innerhalb des Landesportals nutzen.

(2) Der Zugang zum Informationsregister ist kostenlos und anonym.

(3) Die Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung der Informationen ist zulässig, sofern höherrangiges Recht oder spezialgesetzliche Regelungen nichts anderes bestimmen. Das gilt auch für Gutachten, Studien, Beraterverträge und andere Dokumente. Nutzungsrechte, die einer freien Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung entgegenstehen, sind abzubedingen. Auf die Veröffentlichungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 sollen die Landesregierung oder die Ministerien vor Abschluss eines Vertrages hinweisen.

(4) An das Informationsregister gemeldete Informationen sollen spätestens innerhalb eines Monats dort nachgewiesen werden.

(5) Die über das Informationsregister bereitgestellten Informationen sind regelmäßig zu aktualisieren."

6. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

" § 15a Übergangsvorschrift

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