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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetzes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 10. Mai 2023
(GVBl. LSa Nr. 10 vom 17.05.2023 S. 228)



Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:

§ 1

§ 21 Abs. 1 des Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 18. Februar 2020 (GVBl. LSa S. 25), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. März 2020 (GVBl. LSa S. 64, 70), wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 Halbsatz 2 wird das Wort "einmalige" gestrichen.

2. Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Vorschlagsberechtigt ist jede im Landtag vertretene Fraktion."

3. Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.

4. Satz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
Bewerber für das Amt des Landesbeauftragten für den Datenschutz sind vor jeder Wahl durch öffentliche Stellenausschreibung zu ermitteln. "Eine öffentliche Stellenausschreibung ist nicht erforderlich."

§ 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 230981

ENDE

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(Stand: 24.05.2023)

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