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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 6. Juni 2025
(GVBl. LSa Nr. 6 vom 16.06.2025 S. 398)


§ 1
(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)

Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2015 (GVBl. LSa S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Februar 2023 (GVBl. LSa S. 50, 53), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht erhält die Angabe zu § 7a folgende Fassung:

alt neu
§ 7a Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen und von Rundfunkgebühren " § 7a (weggefallen)".

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 wird nach dem Wort "Aufgaben" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 6 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

cc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:

"7. der Mitteldeutsche Rundfunk im Rahmen der Entrichtung von Rundfunkbeiträgen."

b) In Absatz 3 wird die Angabe "Nrn. 3 und 6" durch die Angabe "Nrn. 3, 6 und 7" ersetzt.

3. § 7a

§ 7a Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen und von Rundfunkgebühren

Für die Vollstreckung der Bescheide über rückständige Rundfunkbeiträge und rückständige Rundfunkgebühren sind die Gemeinden, mit Ausnahme der Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden, und die Verbandsgemeinden zuständig.

wird aufgehoben.

4. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Die Vollstreckungsbehörde kann Gerichtsvollzieher zusätzlich beauftragen, bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen Maßnahmen nach § 22b Abs. 1 und nach § 24 Abs. 2 durchzuführen."

b) In Absatz 3 werden die Wörter " §§ 802c bis 802j und § 807" durch die Wörter " §§ 802b bis 802j, § 807 und §§ 882b bis 882e" ersetzt.

5. Dem § 78 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Auf Vollstreckungsverfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, deren Vollstreckungsersuchen bei der Vollstreckungsbehörde vor dem 1. Januar 2026 eingegangen sind, ist § 7a in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung anzuwenden."

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

ID 251393

ENDE

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