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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuregelung des Justizvollzugsrechts in Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 25. Februar 2026
(GVBl. LSa Nr. 4 vom 02.03.2026 S. 54)


Artikel 1
Änderung des Ersten Buches Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt

Das Erste Buch Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt vom 18. Dezember 2015 (GVBl. LSa S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 7. Oktober 2024 (GVBl. LSa S. 274, 283), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 15 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 15a Abweichende Regelungen für kurze Freiheits- und Jugendstrafen

§ 15b Abweichende Regelungen für Ersatzfreiheitsstrafen".

b) Die Angabe zu § 22 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 22 Geschlossener und offener Vollzug " § 22 Geschlossener und offener Vollzug, Vollzug in freien Formen".

c) Die Angabe zu § 31 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 31 Freistellung von der Arbeitspflicht " § 31 Freistellung".

d) Die Angabe zu § 42 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 42 Anhalten von Schreiben " § 42 Anhalten und Kopieren von Schreiben".

e) In der Angabe zu Abschnitt 10 wird das Wort "Vergütung" durch das Wort "Gesamtvergütung" ersetzt.

f) Die Angabe zu § 64 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 64 Vergütung " § 64 Monetäre Vergütung".

g) Nach der Angabe zu § 64 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 64a Zusätzliche Anerkennung von Beschäftigungssowie schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen".

2. § 13 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Im Vollzug der Freiheitsstrafe kann bei einer voraussichtlichen Vollzugsdauer bis zu einem Jahr das Diagnoseverfahren auf die Umstände beschränkt werden, deren Kenntnis für eine angemessene Vollzugsgestaltung unerlässlich und für die Eingliederung erforderlich ist. "Im Vollzug der Jugend- und Freiheitsstrafe soll bei einer voraussichtlichen Vollzugsdauer bis zu einem Jahr das Diagnoseverfahren auf die Umstände beschränkt werden, deren Kenntnis für eine angemessene Vollzugsgestaltung unerlässlich und für die Eingliederung erforderlich ist (verkürztes Diagnoseverfahren)."

b) Satz 2

Unabhängig von der Vollzugsdauer gilt dies auch, wenn ausschließlich Ersatzfreiheitsstrafen zu vollziehen sind.

wird aufgehoben.

3. § 14 Abs. 2 Satz 2

Diese Frist verkürzt sich bei einer voraussichtlichen Vollzugsdauer von unter einem Jahr auf vier Wochen.

wird aufgehoben.

4. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Vollzug" die Wörter "oder im Vollzug in freien Formen" eingefügt.

bb) In Nummer 8 werden die Wörter "einzel- und gruppentherapeutischen Maßnahmen" durch die Wörter "psychosozialen Behandlungsmaßnahmen im Einzel- und Gruppensetting" ersetzt und nach dem Wort "insbesondere" die Wörter "psychologische Behandlung sowie" eingefügt.

cc) In Nummer 10 werden nach dem Wort "an" die Wörter "gewaltpräventiven Maßnahmen oder" eingefügt.

dd) In Nummer 15 werden die Wörter "Gestaltung der strukturierten Freizeit" durch die Wörter "strukturierten Gestaltung der Freizeit" ersetzt.

ee) In Nummer 17 werden nach dem Wort "Außenkontakten" die Wörter "sowie familienunterstützende Maßnahmen" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird folgender Satz 1 vorangestellt:

"Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 5 bis 13 und Satz 2, die nach dem Ergebnis des Diagnoseverfahrens als zur Erreichung des Vollzugsziels erforderlich erachtet werden, sind als solche zu kennzeichnen und gehen unter Berücksichtigung von Satz 2 allen anderen Maßnahmen vor."

bb) Der bisher einzige Satz wird Satz 2.

5. Nach § 15 werden folgende §§ 15a und 15b eingefügt:

" § 15a Abweichende Regelungen für kurze Freiheits- und Jugendstrafen

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