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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Hochschulmedizingesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Vorschriften
- Sachsen-Anhalt -
Vom 17. März 2026
(GVBl. LSa Nr. 5 vom 23.03.2026 S. 81)
Artikel 1
Hochschulmedizingesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Das Hochschulmedizingesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. August 2005 (GVBl. LSa S. 508), zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 16 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. LSa S. 72, 118), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 5a Anerkennung von Krankenhäusern als Kooperationspartner Medizinischer Fakultäten und Universitätsklinika; Verordnungsermächtigung".
b) Die Angabe zu § 7 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| " § 7 Rechtsform, Gemeinnützigkeit, Gewährträgerschaft, Grundstücke". |
c) Die Angaben zu den §§ 12 bis 16 erhalten folgende Fassung:
| alt | neu |
| " § 12 Klinikumsvorstand
§ 13 Aufgaben des Klinikumsvorstandes § 14 Ärztlicher Direktor oder Ärztliche Direktorin § 15 Kaufmännischer Direktor oder Kaufmännische Direktorin § 16 Direktor oder Direktorin des Pflegedienstes". |
d) Nach der Angabe zu § 20 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 20a Der Gleichstellungsbeauftragte oder die Gleichstellungsbeauftragte".
e) Nach der Angabe zu § 24 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 24a Personal- und Sachmittelgestellungen; Kooperationsvereinbarungen".
f) Die Angabe zu § 25 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| " § 25 Koordinierungsausschuss". |
g) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende neue Angabe eingefügt:
" § 25a Zentren und Departments".
h) Die bisherige Angabe zu § 25a erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| " § 25b Einrichtung von Ethikkommissionen". |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| "Den Medizinischen Fakultäten obliegt die Pflege und Entwicklung der Forschung und Lehre sowie von Studium, Weiter- und Fortbildung." |
bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort "jeweilige" vor dem Wort "Fakultät" und vor dem Wort "Universitätsklinikum" gestrichen.
b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze 3 und 4 an - gefügt:
"Das Nähere über die Zuständigkeiten und Aufgaben der Organe regelt die Ordnung der Medizinischen Fakultät. Diese ist dem für Hochschulen zuständigen Ministerium anzuzeigen."
c) Absatz 5 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| "(4) Das für Hochschulen zuständige Ministerium schließt eine gemeinsame Zielvereinbarung mit der Medizinischen Fakultät sowie dem Universitätsklinikum ab. Darin sind insbesondere die Finanzierung der Hochschulmedizin, die Profilbildung in Lehre und Forschung, die Forschungsschwerpunkte, die Strukturentwicklung von Medizinischer Fakultät und Universitätsklinikum und die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses zu vereinbaren. Die Laufzeit der Zielvereinbarung beträgt in der Regel fünf Jahre. Die gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 aufeinander abgestimmten Struktur- und Entwicklungspläne der beiden Medizinischen Fakultäten schaffen den erforderlichen Rahmen für die Zielvereinbarung. Die Zielvereinbarung ist mit den Zielvereinbarungen der Universität gemäß § 5 Abs. 4 und 5 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt abzustimmen, indem das Einvernehmen mit dem Rektorat hergestellt wird. Das Rektorat hat zuvor den Senat anzuhören. Die Zielvereinbarung bedarf der Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums und steht unter dem Vorbehalt der Bereitstellung entsprechender Mittel durch den Haushaltsgesetzgeber." |
d) Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"Die Zuschüsse für die Lehre werden zweckgebunden gewährt für die Studiengänge in Human- und Zahnmedizin sowie für weitere Studiengänge, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Höhe der Zuschüsse an der
Medizinischen Fakultät im Einvernehmen mit dem für Hochschulen zuständigen Ministerium eingerichtet sind."
bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.
cc) In Satz 3 wird das Wort "Kostennormwerte"
durch das Wort "Normwerte" ersetzt.
(Stand: 30.03.2026)
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