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Änderungstext
Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 6. Mai 2026
(GVBl. LSa Nr. 10 vom 18.05.2026 S. 203)
Aufgrund des § 3 Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSa S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2022 (GVBl. LSa S. 384), wird im Einvernehmen mit der Staatskanzlei und Ministerium für Kultur und den übrigen Ministerien verordnet:
Die Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Oktober 2012 (GVBl. LSa S. 336), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Oktober 2025 (GVBl. LSa S. 748, 763), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe "48" durch die Angabe "53" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe "56" durch die Angabe "62" ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe "67" durch die Angabe "73" ersetzt.
d) In Nummer 4 wird die Angabe "81" durch die Angabe "83" ersetzt.
(1a) Die Anlage Kostentarif laufende Nummer 111 Tarifstellen 4 bis 4.3.4 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2023
Lfd. Nr. Tarif- stelle
Gegenstand Gebühr / Pauschbetrag
Euro4 Beiträge für Unterkunft und Verpflegung in Schülerwohnheimen an den Schulen in Landesträgerschaft 4.1 Beiträge an Gymnasien in Landesträgerschaft für Schülerinnen und Schüler aus Sachsen-Anhalt ab dem Schuljahr 2010 4.1.1 Unterkunft in Schülerwohnheimen pro Monat 105 4.1.2 Vollverpflegung in Schülerwohnheimen pro Monat 145 4.1.3 Unterkunft in Schülerwohnheimen an Wochenenden, Feiertagen und in Schulferien pro Nacht 5 4.1.4 Vollverpflegung in Schülerwohnheimen an Wochenenden, Feiertagen und in den Schulferien pro Tag 6,9 4.2 Beiträge an Gymnasien in Landesträgerschaft für Schülerinnen und Schüler aus Sachsen-Anhalt ab dem Schuljahr 2009/2010 4.2.1 Unterkunft in Schülerwohnheimen pro Monat 205 4.2.2 Vollverpflegung in Schülerwohnheimen pro Monat 145 4.2.3 Unterkunft in Schülerwohnheimen an Wochenenden, Feiertagen und in Schulferien pro Nacht 9,8 4.2.4 Vollverpflegung in Schülerwohnheimen an Wochenenden, Feiertagen und in den Schulferien pro Tag 6,9 4.3 Beiträge an Förderschulen in Landesträgerschaft 4.3.1 Unterkunft in Schülerwohnheimen pro Monat 35 4.3.2 Vollverpflegung in Schülerwohnheimen pro Monat 95 4.3.3 Unterkunft in Schülerwohnheimen an Wochenenden, Feiertagen und in Schulferien pro Nacht 3 4.3.4 Vollverpflegung in Schülerwohnheimen an Wochenenden, Feiertagen und in den Schulferien pro Tag 4,5 außer Kraft.
wird aufgehoben.
3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Die Übersicht Kostentarif (lfd. Nr.) wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe "2 Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen 20" werden die folgenden Angaben eingefügt:
"
| 2 | Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 | 21 |
| 2 |
(Stand: 27.05.2026)
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