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Regelwerk

Internetversteigerungsverordnung - Verordnung über die Versteigerung durch Gerichtsvollzieher und Justizbehörden im Internet
- Sachsen-Anhalt -

Vom 3. Februar 2010
(GVBl. LSa Nr. 3 vom 12.02.2010 S. 36)
Gl.-Nr.: 310.9



Aufgrund des § 814 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145, 3147), in Verbindung mit § 1 Nr. 15 der Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich der Justiz vom 28. März 2008 (GVBl. LSa S. 137), geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 2009 (GVBl. LSa S. 529), und des § 979 Abs. 1b des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2009 (BGBl. I S. 3161), in Verbindung mit § 1 Nr. 34 der Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich der Justiz vom 28. März 2008 (GVBl. LSa S. 137), geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 2009 (GVBl. LSa S. 529), wird verordnet:

§ 1 Versteigerungsplattform und Nutzungsbeginn

(1) Versteigerungen im Internet gemäß § 814 Abs. 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sowie Versteigerungen von an Justizbehörden abgelieferten Fundsachen und im Besitz von Justizbehörden befindlichen unanbringbaren Sachen gemäß § 979 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgen ab Inkrafttreten dieser Verordnung über die Versteigerungsplattform www.justizauktion.de .

(2) Für Versteigerungen gemäß § 814 Abs. 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten die §§ 2 bis 6.

§ 2 Zulassung und Ausschluss

(1) Zur Teilnahme an der Versteigerung im Internet sind nur unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften zugelassen. Beschränkt geschäftsfähige natürliche Personen oder solche, für die ein Einwilligungsvorbehalt im Aufgabenkreis der Vermögenssorge besteht, sind zugelassen, soweit ihr gesetzlicher Vertreter die Einwilligung zur Teilnahme und zur Abgabe von Geboten im Rahmen der Versteigerung im Internet erklärt hat.

(2) Nicht zur Teilnahme an der Versteigerung im Internet zugelassen sind:

  1. Personen, denen die Verfügungsbefugnis über den jeweiligen Gegenstand durch Entscheidung in einem strafrechtlichen Verfahren versagt worden ist,
  2. der Gerichtsvollzieher,
  3. die von ihm zugezogenen Gehilfen ( § 450 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
  4. Angehörige des Gerichtsvollziehers und
  5. bei ihm beschäftigte Personen.

(3) Für die Registrierung sind ein frei wählbarer Benutzername, ein Passwort sowie Name (Firma) und Adresse, eine E-Mail-Adresse sowie das Geburtsdatum anzugeben. Ändern sich die bei der Registrierung angegebenen Daten, ist die teilnehmende Person verpflichtet, die Angaben unverzüglich zu aktualisieren. Dies gilt auch für die Änderung der E-Mail-Adresse.

(4) Teilnehmende Personen können schriftlich oder per E-Mail die Aufhebung ihrer Registrierung verlangen. Das Schreiben ist unter Angabe von Vor- und Familienname (Firma), Geburtsdatum, E-Mail-Adresse und Benutzername an das Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen bei dem Generalstaatsanwalt Hamm (ccjustizauktion@gstahamm.nrw.de) zu richten. Die Löschung der Daten erfolgt, sobald sie zur Erfüllung und Abwicklung noch bestehender Rechtsverhältnisse nicht mehr benötigt werden oder wenn sich die teilnehmende Person zwei Jahre lang nicht mehr auf der Versteigerungsplattform eingeloggt hat. Durch die Aufhebung der Registrierung erlischt nicht die Bindung an wirksam abgegebene Höchstgebote bis zum Ablauf oder dem Schluss der Versteigerung.

(5) Teilnehmende Personen können bei einem Verstoß gegen Absatz 1, Absatz 2 oder § 4 Abs. 2 Satz 2 von der Versteigerung ausgeschlossen werden. Im Falle des § 817 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung sind sie von der Versteigerung auszuschließen. Über den Ausschluss entscheidet der Gerichtsvollzieher, der die jeweilige Versteigerung durchführt. Die betroffenen Personen werden von dem Ausschluss per E-Mail in Kenntnis gesetzt. Der Ausschluss ist dem Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen bei dem Generalstaatsanwalt Hamm mitzuteilen.

(6) Bei mehrfachen Verstößen gemäß Absatz 5 können teilnehmende Personen von sämtlichen Versteigerungen im Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet das Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen bei dem Generalstaatsanwalt Hamm nach Anhörung der betroffenen Person. Die Anhörung kann per E-Mail erfolgen. Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 3 Beginn, Ende und Abbruch der Versteigerung

(1) Die Versteigerung beginnt und endet zu den von dem Gerichtsvollzieher bestimmten Zeitpunkten. Beginn und Ende der Versteigerung werden mit der Artikelbeschreibung im Internet angezeigt.

(2) Die Versteigerung ist abzubrechen,

  1. wenn die Zwangsvollstreckung einzustellen ist,
  2. wenn die Zwangsvollstreckung zu beschränken ist und von der Beschränkung die Versteigerung der jeweiligen Sache betroffen ist,
  3. sobald der Erlös aus anderen Versteigerungen zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung hinreicht ( § 818 der Zivilprozessordnung),
  4. wenn die Veräußerung des Gegenstandes aus Rechtsgründen unzulässig ist oder
  5. wenn sich nach Beginn der Versteigerung ergibt, dass die Beschreibung des Artikels unzutreffend ist.

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