Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

LArchivG M-V - Landesarchivgesetz
Archivgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 7. Juli 1997
(GVOBl. 1997, S. 282; 28.11.2005 S. 574; 20.07.2006 S. 576; 08.05.2018 S. 172 18)



§ 1 Grundsatz und Geltungsbereich 18

(1) Dieses Gesetz regelt die Archivierung und Nutzung von Unterlagen in den öffentlichen Archiven in Mecklenburg-Vorpommern.

(2) Öffentliche Archive dienen der Forschung und Bildung, der Verwaltung und Rechtssicherung. Sie schützen das öffentliche Archivgut vor Vernichtung und Zersplitterung und sind der Öffentlichkeit für die Nutzung zugänglich.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Vereinigungen,
  2. öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und die Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern,
  3. öffentlich-rechtliche Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen, und deren Zusammenschlüsse.

§ 2 Öffentliches Archivgut

(1) Öffentliches Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen, die zur dauernden Aufbewahrung von einem öffentlichen Archiv übernommen wurden und werden. Dazu zählt auch Dokumentationsmaterial, das von einem öffentlichen Archiv ergänzend gesammelt wird.

(2) Öffentliches Archivgut des Landes sind alle archivwürdigen Unterlagen, die bei Verfassungsorganen, Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen des Landes, bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts und ihren Vereinigungen, die der Aufsicht des Landes unterstehen, entstanden sind und zur dauernden Aufbewahrung in ein mecklenburgvorpommersches staatliches Archiv übernommen worden sind, soweit es nicht in Archiven nach § 12 und § 13 archiviert ist. Archivgut des Landes ist auch das Archivgut der Funktionsvorgänger der in Satz 1 genannten Stellen. Archivgut des Landes ist auch das Archivgut der ehemaligen staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, Kombinate, Betriebe, Genossenschaften und Einrichtungen auf dem Gebiet des jetzigen Landes Mecklenburg-Vorpommern aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990, soweit es in einem staatlichen Archiv archiviert ist.

(3) Unterlagen der SED, der übrigen Parteien und Massenorganisationen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik sowie der mit ihnen verbundenen Organisationen und juristischen Personen, soweit sie bei einem Organisationsteil angefallen sind, der auf staatlicher Ebene Funktionsvorgänger des Landes oder einer kleineren Einheit war, werden wie Archivgut des Landes behandelt, soweit sie in den staatlichen Archiven des Landes archiviert sind.

(4) Zwischenarchivgut sind die von einem öffentlichen Archiv zur vorläufigen Aufbewahrung übernommenen Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist ( § 6 Abs. 1 Satz 2) noch nicht abgelaufen und aus denen das Archivgut noch nicht ausgewählt worden ist. Zwischenarchivgut sind insbesondere die von einem öffentlichen Archiv übernommenen Unterlagen, die nach anderen Rechtsvorschriften dauernd aufzubewahren sind. Auf personenbezogene Daten in Zwischenarchivgut finden die jeweiligen datenschutzrechtlichen Vorschriften und Regelungen des Geheimnisschutzes Anwendung. Durch Feststellung der Archivwürdigkeit wird Zwischenarchivgut zu öffentlichem Archivgut im Sinne dieses Gesetzes.

§ 3 Begriffsbestimmungen 18

(1) Öffentliche Archive im Land Mecklenburg-Vorpommern sind das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege, die kommunalen Archive nach § 12 und die sonstigen öffentlichen Archive nach § 13 .

(2) Unterlagen im Sinne des Gesetzes sind insbesondere Akten, Urkunden, Schriftstücke, Karten, Pläne, Karteien, Siegel und Stempel, Bild-, Film- und Tonmaterial und Dateien sowie sonstige Informationsträger und die zu ihrer Erschließung und Nutzung erforderlichen Hilfsmittel. Dies umfasst auch Unterlagen, die Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314, S. 72) enthalten.

(3) Archivwürdig sind Unterlagen, die nach Feststellung des zuständigen Archivs aufgrund ihrer rechtlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedeutung für Wissenschaft und Forschung, für das Verständnis von Geschichte und Gegenwart, für die Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung von bleibendem Wert sind.

(4) Personenbezogenes Archivgut sind Unterlagen, die sich nach ihrer Zweckbestimmung oder ihrem wesentlichen Inhalt auf eine natürliche Person (betroffene Person) beziehen.

(5) Entstehung im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet den Zeitpunkt der letzten inhaltlichen Bearbeitung der Unterlagen.

§ 4 Organisation des staatlichen Archivwesens

Das Land unterhält für die Erfüllung der staatlichen Archivaufgaben im Sinne dieses Gesetzes das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege als Landesoberbehörde. Oberste Archivbehörde ist das Ministerium für Bildung, Wissenschaftund Kultur.

§ 5 Aufgaben des staatlichen Archivs 18

(1) Das staatliche Archiv hat die Aufgabe, die archivwürdigen Unterlagen des Landes nach fachlichen Gesichtspunkten zu erfassen, zu übernehmen, dauerhaft zu sichern, durch Findmittel zu erschließen, aufzubereiten und für die Benutzung bereitzustellen (Archivierung).

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.07.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion