Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft

Bestellung eines Geldwäschebeauftragten nach § 9 Absatz 4 Satz 3 des Geldwäschegesetzes (GwG)
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 15. Oktober 2012
(AmtsBl. Nr. 46 vom 29.10.2012 S. 749; 07.09.2015 S. 546; 11.04.2019 S. 440 19aufgehoben)


Zur aktuellen Fassung

Allgemeinverfügung des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus

Aufgrund des § 9 Absatz 4 Satz 3 des Geldwäschegesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2959) geändert worden ist, und des § 39 Absatz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 2004 (GVOBl. M-V S. 106), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666) geändert worden ist, wird angeordnet:

1. Unternehmen mit Hauptsitz in Mecklenburg-Vorpommern sind verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten und einen Stellvertreter im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 1 GwG zu bestellen, wenn

  1. sie mit folgenden hochwertigen Gütern handeln: Edelmetalle (wie Gold, Silber und Platin), Edelsteine, Schmuck und Uhren, Kunstgegenstände und Antiquitäten, Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorboote sowie Luftfahrzeuge,
  2. der Handel mit diesen Gütern über 50 Prozent des Gesamtumsatzes im vorherigen Wirtschaftsjahr ausmacht (Haupttätigkeit),
  3. am 31. Dezember des vorherigen Wirtschaftsjahres insgesamt mindestens zehn Mitarbeiter in den Bereichen Akquise, Kasse, Kundenbuchhaltung, Verkauf und Vertrieb einschließlich Leitungspersonal (insbesondere Geschäftsführung) beschäftigt sind und
  4. im vorherigen Wirtschaftjahr bei mindestens einem Geschäftsvorgang Bargeld im Wert von 15.000 Euro oder mehr angenommen wurde. Geschäftsvorgänge, bei denen mehrere Bartransaktionen durchgeführt werden, die zusammen einen Betrag im Wert von 15.000 Euro oder mehr ausmachen und bei denen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zwischen ihnen eine Verbindung besteht, sind als ein Geschäftsvorgang anzusehen.

2. Bestellung des Geldwäschebeauftragten ist dem Ministerium für Wirtschaft, Bau und, Tourismus Mecklenburg-Vorpommern bis spätestens 31. Mai des laufenden Wirtschaftsjahres schriftlich mit den beruflichen Kontaktdaten (Name, Vorname, Anschrift, Telefon, E-Mail-Adresse) mitzuteilen. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen. Für Mitteilungen kann der unter www.wm.regierungmv.de/gwg abrufbare Vordruck verwendet werden. Die Mitteilungspflicht gilt nicht für Stellvertreter.

3. Von der Verpflichtung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten kann auf Antrag abgesehen werden, wenn das Unternehmen nachweist, dass die Gefahr von Informationsverlusten aufgrund arbeitsteiliger Unternehmensstruktur im Hinblick auf die Vorschriften zur Geldwäscheprävention nicht besteht. Die Entscheidung über den Antrag ist derzeit nicht gebührenpflichtig.

4. Die Verfügung gilt befristet bis zum 31. Dezember 2020.

5. Diese Allgemeinverfügung gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben und ist ab diesem Zeitpunkt zu befolgen. Sie kann mit Begründung beim Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern, Johannes-Stelling-Straße 14, 19053 Schwerin, Zimmer 408 während der allgemeinen Sprechzeiten (9:30 bis 13:00 Uhr) eingesehen werden.

ENDE

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