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Regelwerk Allgemeines, Verwaltung

GemHVO-Doppik - Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 25. Februar 2008
(GVBl. Nr. 3 vom 14.03.2008 S. 34; 10.11.2009 S. 606; 07.07.2011 S. 411 11; 13.12.2011 S. 1118 11a; 25.06.2012 S. 238 12; 19.05.2016 S. 311 16)
Gl.-Nr.: 2020-2-44



red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

Aufgrund des § 174 Abs. 1 Nr. 9 bis 17 und Abs. 2 Nr. 1 bis 8 und Nr. 10 bis 17 der Kommunalverfassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 31 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410), verordnet das Innenministerium:

Abschnitt 1
Haushaltsplan

§ 1 Anlagen 11a 16

Den Bestandteilen des Haushaltsplanes nach § 46 Absatz 4 der Kommunalverfassung sind als Anlagen beizufügen:

  1. der Vorbericht,
  2. eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Haushaltsjahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen,
  3. eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit, der kreditähnlichen Rechtsgeschäfte sowie der Rückstellungen zum Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres,
  4. das der Ergebnis- und Finanzplanung zu Grunde liegende Investitionsprogramm,
  5. der Nachweis der dauernden Leistungsfähigkeit nach § 17,
  6. eine Übersicht über die Zuwendungen an die Fraktionen,
  7. die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe, der sonstigen Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sowie der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde mit maßgeblichem Einfluss beteiligt ist,
  8. die neuesten geprüften Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe, der sonstigen Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sowie der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde mit maßgeblichem Einfluss beteiligt ist, sofern die Gemeindevertretung diese nicht bereits festgestellt oder zur Kenntnis genommen hat,
  9. eine Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Unternehmen und Einrichtungen, an denen die Gemeinde nicht mit maßgeblichem Einfluss beteiligt ist,
  10. die Wirtschaftspläne der rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts - mit Ausnahme der Sparkassen -, für die die Gemeinde Gewährträger ist,
  11. die Wirtschaftspläne/Haushaltspläne der Zweckverbände mit Ausnahme der Zweckverbände, die ausschließlich Beteiligungen an Sparkassen halten -, bei denen die Gemeinde Mitglied mit maßgeblichem Einfluss ist und zu denen sie im laufenden Haushaltsjahr wesentliche Finanzbeziehungen unterhält,
  12. eine Übersicht über die Finanzdaten der Teilhaushalte sowie der wesentlichen und der sonstigen Produkte gemäß § 4 Absatz 5,
  13. eine Übersicht über die produktbezogenen Finanzdaten gemäß § 4 Absatz 6,
  14. eine Übersicht über Erträge und Aufwendungen,
  15. eine Übersicht über die Zusammensetzung und Entwicklung des Saldos der liquiden Mittel und der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit im Finanzplanungszeitraum, unterteilt in laufende Ein- und Auszahlungen, Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit sowie Ein- und Auszahlungen aus durchlaufenden Geldern und ungeklärten Zahlungsvorgängen.

§ 2 Ergebnishaushalt 16 16

(1) Im Ergebnishaushalt sind mindestens die folgenden Posten gesondert in der angegebenen Reihenfolge auszuweisen:

  1. Steuern und ähnliche Abgaben,
  2. Zuwendungen, allgemeine Umlagen und sonstige Transfererträge,
  3. Erträge der sozialen Sicherung,
  4. Öffentlichrechtliche Leistungsentgelte,
  5. Privatrechtliche Leistungsentgelte,
  6. Kostenerstattungen und Kostenumlagen,
  7. Erhöhung oder Verminderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen,
  8. Andere aktivierte Eigenleistungen,
  9. Zinserträge und sonstige Finanzerträge,
  10. Sonstige laufende Erträge,
  11. Summe der ordentlichen Erträge (Summe der Nummern 1 bis 10),
  12. Personalaufwendungen,
  13. Versorgungsaufwendungen,
  14. Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen,
  15. Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und auf Sachanlagen sowie auf aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung der Verwaltung,
  16. Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die üblichen Abschreibungen überschreiten,
  17. Zuwendungen, Umlagen und sonstige Transferaufwendungen,
  18. Aufwendungen der sozialen Sicherung,
  19. Zinsaufwendungen und sonstige Finanzaufwendungen,
  20. Sonstige laufende Aufwendungen,
  21. Summe der ordentlichen Aufwendungen (Summe der Nummern 12 bis 20),
  22. Ordentliches Ergebnis (Saldo der Nummern 11 und 21),
  23. Außerordentliche Erträge,
  24. Außerordentliche Aufwendungen,
  25. Jahresergebnis (Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag) vor Veränderung der Rücklagen (Nummer 22 zuzüglich Nummer 23 abzüglich Nummer 24),
  26. Einstellung in die Kapitalrücklage,
  27. Entnahme aus der Kapitalrücklage,
  28. Einstellung in die Rücklage für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich,
  29. Entnahme aus der Rücklage für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich,
  30. Entnahme aus sonstigen zweckgebundenen Ergebnisrücklagen,

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