umwelt-online: Durchführungshinweise zum Informationsfreiheitsgesetz - Mecklenburg-Vorpommern - (2)
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1.4.4 Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen (§ 8 IFG M-V)
§ 8 IFG M-V schützt einen speziellen Teilbereich privater Belange, das geistige Eigentum und die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Das Gesetz verzichtet auf eine Definition des Begriffes Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und geht von den in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Kriterien aus. Betriebsgeheimnisse umfassen daher die technische Seite eines Unternehmens, während Geschäftsgeheimnisse die kaufmännische Seite betreffen. Grundsätzlich ist die Schutznorm des § 8 weit auszulegen. Sie erstreckt sich auch auf Idealvereine und privatrechtliche Stiftungen.
1.4.4.1 Begriffsbestimmung
Wie in § 7 IFG M-V (Schutz personenbezogener Daten) bedarf es auch in Fällen, in denen der Schutz geistigen Eigentums oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entgegenstehen könnte, einer Einwilligung durch den Dritten/Betroffenen. Dies gilt auch für sonstige wettbewerbsrelevante Informationen, die ihrem Wesen nach einem Betriebsgeheimnis gleichkommen. Auf eine gesetzliche Definition dieser Begriffe wurde unter Hinweis auf die von Rechtsprechung und Literatur entwickelten Kriterien verzichtet.
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stehen, die nicht offenkundig sind, nach dem Willen des Geschäftsinhabers geheim gehalten werden sollen und die schutzwürdig sind (BGHSt 41, 104, 142) zu § 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG; vgl. auch VG Berlin vom 11. April 2005 - VG2 a 55.04). Eine Differenzierung zwischen Geschäftsgeheimnissen, die die zur kaufmännischen Seite gehörenden Geheimnisse umfassen, und Betriebsgeheimnissen, die die zur technischen Seite des Unternehmens gehörenden Geheimnisse beinhalten, ist wegen der Deckungsgleichheit des Anspruches grundsätzlich nicht erforderlich, macht aber die Abgrenzung zu bloßen privaten Geheimnissen des Geschäftsinhabers deutlich. Aus der oben stehenden Definition des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses ergibt sich bereits, dass nur der einer Bekanntgabe entgegenstehende Wille des Geschäftsinhabers für die Frage nicht ausreicht, ob tatsächlich der Anspruch abzulehnen ist. Zusätzlich zu dieser eher formellen Voraussetzung muss die Behörde stets prüfen, ob objektiv in materiellrechtlicher Hinsicht ein schützenswertes Betriebs- und Geschäftsgeheimnis vorliegt.
Sachverhalte, mit denen ein Geschäftsgeheimnis begründet wird, dürfen nicht offenkundig sein, das heißt, der Kreis der Wissenden muss folglich eng begrenzt sein und es müssen Maßnahmen getroffen sein, diesen Geheimnisschutz auch sicherzustellen. Solche Maßnahmen dürften (jedenfalls nach einem gewissen Zeitablauf nach Inkrafttreten des IFG M-V) die generelle Kennzeichnung solcher Geheimnisse im Behördenverkehr und (mit dem Fortschritt der Technik) auch technische Schutzmaßnahmen sein. Ein Geschäftsgeheimnis setzt einen Geheimhaltungswillen voraus, erfordert also positive Kenntnis des Geheimnisses und unterscheidet sich jedenfalls von nur unbekannten Tatsachen. Ein Geheimnis liegt dann nicht mehr vor, wenn Sachverhalte ohne erkennbare Schutzbemühungen interessierten Fachkreisen oder der Öffentlichkeit zugänglich sind.
Zusätzlich ist es erforderlich, dass das Unternehmen bei objektiver Betrachtung ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung der Tatsachen haben muss. Dies ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn die Offenbarung einer Information eine spürbare Auswirkung auf die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens hat oder haben kann. Insoweit trifft den Unternehmer ein Begründungserfordernis, um der Behörde eine solche Bewertung bereits auf der Tatbestandsseite anhand objektiver, gerichtlich nachprüfbarer Kriterien zu ermöglichen.
Ein Interesse ist jedenfalls dann nicht berechtigt, also schützenwert, wenn die Informationsgewährung zu einer Aufdeckung von Rechtsverstößen führen könnte oder die behördliche Feststellung hierüber Gegenstand des Auskunftsbegehrens ist. Dies folgt schon aus dem Gesetzeszweck der Korruptionsvorbeugung und -bekämpfung.
1.4.4.2 Erläuterungen
Unter dem Begriff des Schutzes des geistigen Eigentums sind die Bereiche des Urheberrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes, also dem Marken-, Patent-, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrecht sowie dem Wettbewerbsrecht, zusammengefasst. Alle diese Rechtsmaterien finden eine eigenständige bundesgesetzliche Regelung in einzelnen Fachgesetzen.
Mit der Einschränkung des § 8 IFG M-V auf "private Belange", wie sie die Gesetzesbegründung ausdrücklich vornimmt und wie es sich aus der Zusammenschau des § 8 letzter Halbsatz und § 9 IFG M-V ergibt, wird die Ausübung dieses Schutzrechtes auf Dritte beschränkt. Eine Ausübung durch die Behörde selbst, deren Mitarbeiter unzweifelhaft auch Inhaber eines informationsbeschränkenden Schutzrechtes im Rahmen ihres geistigen Eigentums sein können, wird zu Gunsten des Informationsanspruches ausgeschlossen. Die zuständige Behörde wird somit verpflichtet, dem Antragsteller selbst bei eigenen geistigen Schutzrechten an den Informationen dieselben zur Verfügung zu stellen.
(Stand: 06.09.2023)
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