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Regelwerk, Allgemeines, Korruptionsbekämpfung

KorRL M-V - Korruptionsbekämpfungsrichtlinie
Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der Landesverwaltung Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 10. Mai 2022
(AmtsBl. Nr. 22 vom 30.05.2022 S. 250)
Gl.-Nr.: 2030-50



Zur vorherigen Regelung

Verwaltungsvorschrift der Landesregierung II 150 - 0207-20000-2022/003

1 Allgemeines

1.1 Zielsetzung

Korruption erschüttert das Vertrauen- der Öffentlichkeit in die Integrität des öffentlichen Dienstes, behindert den fairen Wettbewerb und verursacht hohen volkswirtschaftlichen Schaden. Deshalb ist jeder Anschein zu vermeiden, die öffentliche Verwaltung wäre durch Korruption beeinflussbar. Eine uneigennützige, auf keinen persönlichen Vorteil bedachte und am Wohle aller Bürgerinnen und Bürger ausgerichtete Führung der Dienstgeschäfte ist eine der wesentlichen Grundlagen des öffentlichen Dienstes. Beschäftigte, die in Bezug auf ihr Amt Belohnungen, Geschenke oder sonstige Vorteile annehmen, gefährden das Vertrauen der Allgemeinheit in ihre Zuverlässigkeit und setzen das Ansehen des gesamten öffentlichen Dienstes herab.

Diese Verwaltungsvorschrift dient dazu, Korruption wirkungsvoll vorzubeugen sowie korrupte Praktiken aufzudecken, zu verfolgen und zu ahnden. Sie bietet Handlungsanleitungen und Hilfestellung, um die notwendigen Maßnahmen zur Korruptionsprävention und -bekämpfung treffen zu können und trifft verbindliche Festlegungen im Umgang mit angebotenen Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen. Alle Beschäftigten haben ihr Verhalten an dieser Verwaltungsvorschrift auszurichten.

1.2 Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt sowohl für Behörden des Landes im Sinne von § 1 Absatz 3 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Mecklenburg-Vorpommern einschließlich deren Dienststellen, für die Gerichte und Staatsanwaltschaften als auch unmittelbar für alle Beschäftigten im Sinne der Nummer 1.3.2.

Das Land wirkt als Anteilseigner von Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen es allein oder mit Mehrheit beteiligt ist, darauf hin, dass die Unternehmen geeignete Maßnahmen der Korruptionsprävention ergreifen. Der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, Maßnahmen zur Korruptionsprävention auf der Grundlage dieser Richtlinie zu ergreifen.

1.3 Definitionen

1.3.1 Korruption und Vorteil

Korruption im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift ist der Missbrauch einer durch ein öffentliches Amt verliehenen Vertrauensstellung durch die Annahme oder das Sich-Versprechen-Lassen eines materiellen oder immateriellen Vorteils für sich oder einen Dritten, auf den kein rechtmäßiger Anspruch besteht.

Vorteil (Belohnungen, Geschenke oder sonstige Vorteile) ist jedwede Verbesserung der wirtschaftlichen, rechtlichen oder persönlichen Lage sowie das Abwenden eines Nachteils.

Bei der Einwerbung und Annahme von Drittmitteln zu Lehr- und Forschungszwecken liegt kein Vorteil im Sinne der dienst- und arbeitsrechtlichen Vorschriften vor, wenn diese nach Maßgabe der im Hochschulbereich geltenden Verfahrensbestimmungen zur Einwerbung und Verwendung von Mitteln Dritter erfolgt.

1.3.2 Beschäftigte

Beschäftigte im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind Beamtinnen und Beamte (auch im Ruhestand), Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Tarifbeschäftigte und außertariflich Beschäftigte), Richterinnen und Richter (auch im Ruhestand), soweit diese nicht durch einzelne Regelungen im Kernbereich ihrer sachlichen Unabhängigkeit betroffen sind, sowie Auszubildende des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

1.3.3 In Bezug auf das Amt

In Bezug auf das Amt ist ein Vorteil gewährt, wenn die zuwendende Person sich davon leiten ließ oder lässt, dass die oder der Beschäftigte ein öffentliches Amt bekleidet oder bekleidet hat oder eine sonstige öffentlich veranlasste (Neben-)Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat. Ein Bezug zu einer bestimmten Amtshandlung ist nicht erforderlich.

1.3.4 Zuständige Stelle

Zuständige Stelle im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift ist die Behördenleitung oder eine andere von ihr bestimmte Stelle innerhalb der Behörde.

1.4 Korruptionsgefährdete Arbeitsgebiete und besonders korruptionsgefährdete Arbeitsgebiete

Grundsätzlich können alle Arbeitsgebiete korruptionsgefährdet sein. Insbesondere ist jedes Arbeitsgebiet korruptionsgefährdet, bei dem dritte Personen durch die dort zu treffenden Entscheidungen einen Vorteil erhalten können: Dritte Person kann dabei auch eine Person sein, die zwar einer Dienststelle des Landes angehört, aber von der Entscheidung außerhalb ihres dienstlichen Arbeitsgebiets betroffen ist.

Korruptionsgefährdete Arbeitsgebiete sind weiterhin solche, in denen

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(Stand: 10.06.2022)

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