Regelwerk

LOG - Landesorganisationsgesetz M-V
Organisationsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 14. März 2005
(GVBl. Nr. 5 vom 30.03.2005 S. 98; 28.10.2010 S. 615 10)


Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Organisation der Träger der Verwaltung des Landes. Für die Landkreise, Gemeinden und Ämter gilt das Gesetz nur, soweit es dies bestimmt. Unter der gleichen Voraussetzung gilt es auch für die der Aufsicht des Landes unterstehenden rechtsfähigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Verwaltung des Landtages, den Landesrechnungshof, die staatlichen Hochschulen des Landes und die Organe der Rechtspflege, insbesondere die Gerichte, Staatsanwaltschaften, Vollzugsanstalten und Gnadenstellen.

(3) Es gilt ferner nicht für die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie deren Verbände, Einrichtungen und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 2 Träger der Landesverwaltung

(1) Die Verwaltung des Landes wird durch die Träger der unmittelbaren und der mittelbaren Landesverwaltung wahrgenommen.

(2) Träger der unmittelbaren Landesverwaltung ist das Land. Es handelt durch seine Behörden. Landesbehörden sind die obersten Landesbehörden, die oberen Landesbehörden und die unteren Landesbehörden sowie die Landräte in ihrer Funktion als untere staatliche Verwaltungsbehörde.

(3) Träger der mittelbaren Landesverwaltung sind die der Aufsicht des Landes unterstehenden Gebietskörperschaften, die rechtsfähigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, die rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie ihnen übertragene öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Sie handeln durch ihre durch Gesetz, auf der Grundlage eines Gesetzes oder satzungsgemäß gebildeten Organe.

(4) Natürliche und juristische Personen des Privatrechts sowie nichtrechtsfähige Vereinigungen sind Träger der mittelbaren Landesverwaltung für die ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben.

Teil 2
Allgemeine Grundsätze der Verwaltungsorganisation

§ 3 Bestimmung des Verwaltungsträgers, Dezentralisierung

(1) Bei der Übertragung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung soll der Verwaltungsträger nach den Grundsätzen einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen, orts- und bürgernahen Verwaltung bestimmt werden. Auf Landesebene sollen Verwaltungsaufgaben von einer Übertragung ausgenommen werden, die aus rechtlichen Gründen oder aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder der Effektivität und Effizienz auf Landesebene erledigt werden sollen (gewichtige Gründe).

(2) Bei der Übertragung von Verwaltungsaufgaben von den Landesbehörden auf die kommunalen Körperschaften sind diese in geeigneten Fällen als pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben (eigener Wirkungskreis) zu übertragen. Soweit neue Verwaltungsaufgaben durch die Landesverwaltung übernommen werden sollen, ist vorrangig eine Aufgabenerfüllung durch die kommunalen Körperschaften zu prüfen.

(3) Die von den Landesbehörden wahrzunehmenden Verwaltungsaufgaben sollen gebündelt wahrgenommen werden (Einheit der Verwaltung), sofern dies zweckmäßig ist oder die Effektivität und Effizienz der Aufgabenerfüllung fördert. Für auf untere Landesbehörden übertragene oder bei diesen verbleibende Verwaltungsaufgaben ist die deckungsgleiche örtliche Zuständigkeit kommunaler Verwaltungsträger und der unteren Landesbehörden (Einräumigkeit der Verwaltung) herzustellen, soweit dies einer zweckmäßigen Aufgabenerfüllung dient.

(4) Die von den Landkreisen zur Erfüllung nach Weisung (übertragener Wirkungskreis) wahrgenommenen Aufgaben sollen den Ämtern und amtsfreien Gemeinden als Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung (übertragener Wirkungskreis) übertragen werden, sofern sie nicht von den Gemeinden als pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben (eigener Wirkungskreis) wahrgenommen werden können. Eine Übertragung soll nur erfolgen, wenn die Aufgaben von den in Satz 1 genannten örtlichen kommunalen Körperschaften fach- und sachgerecht sowie wirtschaftlich erfüllt werden können.

(5) In begründeten Ausnahmefällen können Verwaltungsaufgaben auf den Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde übertragen werden (Organleihe).

(6) Sofern kommunalen Körperschaften oder nachgeordneten Landesbehörden Verwaltungsaufgaben und Zuständigkeiten übertragen werden, soll dies zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung unter Beschränkung von Genehmigungsvorbehalten und Einvernehmensregelungen auf das unverzichtbare Maß geschehen.

§ 4 Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf natürliche und juristische Personen des Privatrechts und nichtrechtsfähige Vereinigungen

(1) Natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts sowie nichtrechtsfähigen Vereinigungen können Aufgaben der öffentlichen Verwaltung zur Erfüllung in öffentlich-rechtlichen Handlungsformen durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen werden.

(2) Eine Übertragung von Verwaltungsaufgaben zur Erfüllung in privatrechtlichen Handlungsformen ist zulässig, sofern

  1. die Aufgaben von dem übertragenden Träger der öffentlichen Verwaltung auch in den Handlungsformen des privaten Rechts erfüllt werden dürfen und die Zuständigkeit einer Behörde nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist,
  2. die Aufgaben in den Handlungsformen des privaten Rechts wirtschaftlicher wahrgenommen werden können, ihre ordnungsgemäße Erfüllung dauerhaft gesichert ist und
  3. die Eigenart der Aufgabe oder ein überwiegendes öffentliches Interesse der Übertragung nicht entgegensteht.

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