Regelwerk

OWiZustVOJu M-V - Ordnungswidrigkeitenzuständigkeitsverordnung Justiz
Verordnung über die sachliche Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Justiz

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 29. Juli 2009
(GVOBl. M-V 2009, S. 470; 26.01.2021 S. 82 21; 30.09.2025 S. 599 25)
Gl.-Nr.: B454-1-12



Aufgrund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung vom 12. März 1991 (GVOBl. M-V S. 77) verordnet das Justizministerium im Benehmen mit dem Innenministerium:

§ 1 21 25

Die Leitenden Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte bei den Staatsanwaltschaften Neubrandenburg, Rostock, Schwerin und Stralsund sind zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei

  1. Zuwiderhandlungen nach § 115 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit es sich um Gefangene handelt, die sich aufgrund strafgerichtlicher Entscheidung in behördlichem Gewahrsam befinden, und
  2. Zuwiderhandlungen nach § 56 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 269 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, die durch Notare begangen wurden.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Mit dem Inkrafttreten geht die Zuständigkeit für bereits anhängige Verfahren auf die nach § 1 zuständigen Behörden über.

(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 1 § 8 des Rechtsberatungsgesetzes vom 2. August 1991 (GVOBl. M-V S. 341) außer Kraft. Danach begründete Zuständigkeiten bleiben bestehen.

ENDE

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