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Regelwerk, Allgemeines

SchStG M-V - Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 13. September 1990
(GBl. 1990 S. 1527; ... ; 26.05.2021 S. 598)
Gl.-Nr.: 304-1



Abschnitt 1
Die Schiedsstelle

§ 1 Einrichtung der Schiedsstelle, Schiedsstellenbereiche

(1) Zur Durchführung der Schlichtungsverfahren nach diesem Gesetz richtet jede Gemeinde eine oder mehrere Schiedsstellen ein und unterhält sie. Amtsangehörige Gemeinden eines Amtes können statt dessen gemeinsame Schiedsstellen bilden. Die Schiedsstelle führt einen auf die Gemeinde oder die Gemeinden hinweisenden Zusatz. Die Einrichtung von Schiedsstellen ist ortsüblich bekanntzumachen.

(2) Werden in einer Gemeinde mehrere Schiedsstellen eingerichtet, bestimmt die Gemeinde die örtliche Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche. Entsprechendes gilt für mehrere gemeinsame Schiedsstellen amtsangehöriger Gemeinden.

(3) Die Gemeinden erfüllen die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im eigenen Wirkungskreis.

(4) Die Schiedsstellen sind Gütestellen im Sinne des § 15a Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung.

§ 2 Besetzung der Schiedsstelle, Vertretung

(1) Die Aufgaben der Schiedsstelle werden von einer Schiedsperson wahrgenommen. Die Schiedsperson ist ehrenamtlich tätig.

(2) Jede Schiedsperson wird durch mindestens eine weitere Schiedsperson vertreten. Gemeinden mit mehreren Schiedsstellen oder Gemeinden innerhalb eines Amtes mit mehreren gemeinsamen Schiedsstellen können die Vertretung in der Weise regeln, daß sich die Schiedspersonen der Schiedsstellen gegenseitig vertreten. Satz 2 gilt auch für amtsfreie Gemeinden und Gemeinden, die unterschiedlichen Ämtern angehören, soweit deren Schiedsstellen ihren Sitz innerhalb eines gemeinsamen Amtsgerichtsbezirks haben.

§ 3 Wahl der Schiedsperson, Amtsdauer

Die Schiedsperson und die stellvertretende Schiedsperson werden von der Gemeindevertretung oder den Gemeindevertretungen auf fünf Jahre gewählt. Wahlvorschläge können auch von Ortsteilvertretungen gemacht werden.

§ 4 Eignung für das Schiedsamt

(1) Die Schiedsperson muß nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Zur Schiedsperson darf nicht gewählt werden:

  1. wer infolge gerichtlicher Entscheidung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde;
  2. eine Person, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat anhängig ist oder Anklage wegen einer solchen Tat erhoben wurde, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann;
  3. eine Person, die durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt ist.

(2) Als Schiedsperson soll nicht gewählt werden, wer

  1. bei Beginn der Amtsperiode nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat,
  2. nicht im Bereich der Gemeinde oder im Falle des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Amtes wohnt.

§ 5 Bestätigung der gewählten Person durch das Gericht

(1) Die Wahl der Schiedsperson und ihrer Stellvertretung bedarf der Bestätigung durch die Direktorin oder den Direktor des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat.

(2) Die Direktorin oder der Direktor des Amtsgerichts prüft, ob bei der Wahl der Schiedsperson die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 beachtet worden ist.

(3) Die Versagung der Bestätigung ist zu begründen. Die Bestätigung oder die Versagung der Bestätigung der Wahl der Schiedsperson der Bürgermeisterin oder ist dem Bürgermeister mitzuteilen, die Versagung auch der betreffenden Schiedsperson.

§ 6 Verpflichtung der Schiedsperson auf ihr Amt

Die Schiedsperson wird von der Direktorin oder vom Direktor des Amtsgerichts in ihr Amt berufen und verpflichtet, ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen.

§ 7 Ablehnung und Niederlegung des Amtes

(1) Die Berufung zur Schiedsperson kann ablehnen, wer

  1. das 65. Lebensjahr vollendet hat,
  2. infolge Krankheit auf voraussichtlich längere Zeit gehindert ist, das Amt auszuüben,
  3. aus beruflichen Gründen häufig oder langdauernd von seinem Wohnort abwesend ist,
  4. aus sonstigen wichtigen Gründen das Amt nicht ausüben kann.

(2) Absatz 1 Nr. 2 bis 4 gilt entsprechend für die Niederlegung des Amtes.

(3) Über die Befugnis zur Ablehnung oder Niederlegung des Amtes entscheidet die Direktorin oder der Direktor des Amtsgerichts.

§ 8 Amtsenthebung der Schiedsperson

(1) Die Schiedsperson ist ihres Amtes zu entheben, wenn die Voraussetzungen ihrer Wahl gemäß § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes nicht mehr vorliegen. Sie kann ferner aus wichtigem Grund ihres Amtes enthoben werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Schiedsperson gegen die ihr obliegenden Pflichten gemäß § 10 Absatz 1 verstoßen hat oder ihr Amt in anderer Weise nicht ordnungsgemäß ausübt.

(2) Liegen der Direktorin oder dem Direktor des Amtsgerichts Amtsenthebungsgründe aufgrund eigener Erkenntnisse oder durch Hinweise am Verfahren Beteiligter oder Dritter vor, ist ein Amtsenthebungsverfahren einzuleiten. Vor der Entscheidung über die Amtsenthebung hat die Direktorin oder der Direktor des Amtsgerichts die Schiedsperson sowie die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister anzuhören.

§ 9 Aufsicht über die Schiedsperson

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