Regelwerk, Allgemeines

LVerfSchG-M-V-
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Abschnitt 1
Aufgaben und Befugnisse der Verfassungsschutzbehörde

§ 1 Zweck des Verfassungsschutzes

§ 2 Organisation

§ 3 Bedienstete

§ 4 Zusammenarbeit

§ 5 Aufgaben des Verfassungsschutzes

§ 6 Begriffsbestimmungen

§ 7 Rahmen für die Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde

§ 8 Funktionelle Trennung von Polizei und Verfassungsschutzbehörde

§ 9 Formen der Datenerhebung

§ 10 Informationsbeschaffung mit nachrichtendienstlichen Mitteln

§ 10a Vertrauensleute und Verdeckte Mitarbeiter

§ 11 Mitteilung an betroffene Personen

§ 12 Registereinsicht durch die Verfassungsschutzbehörde

Abschnitt 2
Datenverarbeitung

§ 13 Begriff der Datei und der Akte

§ 14 Dateianordnung

§ 15 Voraussetzung der Speicherung

§ 16 Erfassung personenbezogener Daten von Minderjährigen

§ 17 Speichern, Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener Daten

Abschnitt 3
Informationsübermittlung und Auskunftserteilung

§ 18 Informationsübermittlung zwischen den Verfassungsschutzbehörden

§ 19 Informationsübermittlung an Bundesnachrichtendienst und Militärischen Abschirmdienst

§ 20 Informationsübermittlung durch die Verfassungsschutzbehörde an Polizei, Staatsanwaltschaft und andere Stellen

§ 20a Projektbezogene gemeinsame Dateien

§ 21 Informationsübermittlung an ausländische Stellen

§ 22 Informationsübermittlung an die Öffentlichkeit

§ 23 Dokumentation und Grundlage der Informationsübermittlung durch die Verfassungsschutzbehörde

§ 24 Informationsübermittlung durch öffentliche Stellen an die Verfassungsschutzbehörde

§ 24a Informationsübermittlung durch nichtöffentliche Stellen an die Verfassungsschutzbehörde

§ 24b Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten

§ 25 Übermittlungsverbote, Nachberichtspflicht

§ 26 Auskunft an betroffene Personen

Abschnitt 4
Kontrolle der Verfassungsschutzbehörde

§ 27 Parlamentarische Kontrollkommission

§ 28 Geheimhaltung

§ 29 Kontrollrechte der Parlamentarischen Kontrollkommission

Abschnitt 5
Schlussvorschriften

§ 30 Geltung des Landesdatenschutzgesetzes

§ 31 (weggefallen)

§ 32