Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Landesdatenschutzgesetzes*

Vom 29. Oktober 2004
(GVBl. Nr. 21 vom 10.11.2004 S. 505)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Landesdatenschutzgesetz vom 28. März 2002 (GVOBl. M-V S. 154), zuletztgeändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVOBl. M-V 2004 S. 2), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 33 folgende Angabe eingefügt:

" § 33a Aufsichtsbehörde für den nicht-öffentlichen Bereich".

2. § 2 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach der Zahl "33" die Angabe "und 35" eingefügt.

b) In Satz 2 wird der Satzteil "vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954),zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001 (BGBl.1 S. 904)," durch die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66)" ersetzt.

3. In § 7 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter "und Mitveränderung" gestrichen.

4. In § 15Abs. 1 Satz 1 wird der Satzteil "oder wenn die Nutzung der Daten zurErfüllung einer in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgabe erforderlich und nach § 10 zulässig ist" gestrichen.

5. In § 16 Abs. 5 Satz 2 wird das Wort "ihm" durch das Wort "ihr" ersetzt.

6. In § 19 Abs. 2 Satz l wird nach dem Wort "zulässig" das Wort "ist" eingefügt.

7. § 30 Abs. 1 Satz 2

Diese Kontrolle erstreckt sich auch auf die datenschutzrechtliche Aufsichtder zuständigen Behörden gegenüber den nicht-öffentlichen Stellen.

wird aufgehoben.

8. Nach § 33 wird der § 33a eingefügt.

9. In § 40 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter "der Innenminister" durch die Wörter "das Innenministerium" ersetzt,

10. § 44 wird wie, folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)"wird gestrichen.

b) Absatz 2

(2) § 30 tritt am 31. Dezember 2004 außer Kraft.

wird aufgehoben.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitigtritt die Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigenAufsichtsbehörde nach dem Bundesdatenschutzgesetz vom 11. Juli 1991 (GVOBl. M-V S. 227) außer Kraft.

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