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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Umweltinformationskostenverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 22. August 2005
(GVBl. Nr. 14 vom 21.09.2005 S. 444)


Siehe Fn. *

Aufgrund des § 2 Abs. 1 und 2 und des § 10 Abs. 1 Satz 3 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 10 des Gesetzes vom 9. August 2002 (GVOBl. M-V S. 531) verordnen das Umweltministerium, das Innenministerium, das Wirtschaftsministerium, das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei, das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, das Ministerium für Arbeit, Bau und Landesentwicklung und das Sozialministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

Artikel 1

Die Umweltinformationskostenverordnung vom 15. Dezember 1992 (GVOBl. M-V S. 755), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. August 2002 (GVOBl. M-V S. 531), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:

"Kostenverordnung für Amtshandlungen bei der Anwendung der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (Umweltinformationskostenverordnung - UIKostV M-V)"

2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

Die Wörter "des Umweltinformationsgesetzes" werden durch den Satzteil "der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 41 S. 26)" ersetzt.

3. Das Gebührenverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Gebührennummer 2 wird wie folgt neu gefasst:

"2. Einsichtnahme an Ort und Stelle einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei Herausgabe von wenigen Duplikaten gebührenfrei"

b) Nach der Gebührennummer 3.3 wird folgende Gebührennummer 4 angefügt:

"4. Bereitstellen von Umweltinformationen

4.1 Vorkehrungen nach Artikel 3 Abs. 5 gebührenfrei

4.2 Unterrichtung der Öffentlichkeit nach Artikel 7 gebührenfrei"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

*) Ändert VO vom 15. Dezember 1992: GS Meckl.-Vorp. Gl.- Nr.: 2013 - 1 - 20

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