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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Personenstandsrechtsreformgesetz

Vom 1. Dezember 2008
(GVBl. Nr. 16 vom 17.12.2008 S. 461)
Gl.-Nr.: 211 - 1



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
LPStAG - Landespersonenstandsausführungsgesetz
Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung von Landesgesetzen

(1) Das Landesmeldegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2007 (GVOBl. M-V S. 34)1, geändert durch das Gesetz vom 20. Februar 2007 (GVOBl. M-V S. 93), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1957 (BGBl. I S. 1125), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163)," durch die Angabe "vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBl.1 S. 313)," ersetzt.

2. § 9 Abs. 4 Nr. 1 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
"1. soweit dem Betroffenen die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach § 61 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist, nicht gestattet werden darf," "1. soweit dem Betroffenen die Einsicht in ein Personenstandsregister nach § 63 Abs. 1 und 3 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,"

3. § 34 Abs. 7 Nr. 1 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
"1. soweit die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach § 61 Abs. 2 und 3 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf," "1. soweit die Einsicht in ein Personenstandsregister nach den §§ 63 und 64 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,"

(2) § 11 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes vom 3. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 617)2, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Mai 2008 (GVOBl. M-V. S. 126) geändert worden ist, wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
  "(1) Die Bestattung ist zulässig, wenn eine Leichenschau durchgeführt worden ist und ein Nachweis über die Anzeige des Sterbefalles beim Standesamt vorgelegt wird. Vor der Anzeige beim Standesamt darf der Verstorbene nur mit Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde des Sterbeortes bestattet werden."

(3) Das Lebenspartnerschaftsausführungsgesetz vom 26. September 2001 (GVOBl. M-V S. 336)3, zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 576), wird aufgehoben.

(4) § 59 des Funktional- und Kreisstrukturreformgesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) 4, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2007 (GVOBl. M-V S. 226, 318) geändert worden ist,

§ 59 Personenstandswesen

(1) Die folgenden Aufgaben nach dem Personenstandsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-l, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), werden den Ämtern und amtsfreien Gemeinden übertragen:

  1. Gestattung der Anzeige von Geburten durch private Anstalten nach § 19 des Personenstandsgesetzes,
  2. Entgegennahme der Benachrichtigung nach § 25 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes,
  3. Bestimmung des Namens sowie Festsetzung von Ort und Tag der Geburt nach § 25 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes,
  4. Bestimmung des Geburtsortes, des Geburtstages und des Namens nach § 26 des Personenstandsgesetzes,
  5. Gestattung der Anzeige von Sterbefällen durch private Anstalten nach § 34 des Personenstandsgesetzes,
  6. Genehmigung der Eintragung eines Sterbefalles nach § 39 Satz 2 des Personenstandsgesetzes,
  7. Anordnung der Beurkundung von Geburten und Sterbefällen außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes nach § 41 Abs. 2, 3 und 4 des Personenstandsgesetzes.

(2) Die Körperschaft, in deren Zuständigkeit das Erstbuch geführt wird, ist zuständig für

  1. die Prüfung, Übernahme und Führung der Zweitbücher nach § 44 Abs. 2 und 3 des Personenstandsgesetzes,
  2. die Ersetzung in Verlust geratener Erst- und Zweitbücher nach § 44a Abs. 1 des Personenstandsgesetzes,
  3. die Zustimmung zur Eintragung in neu anzulegende Erst- und Zweitbücher nach § 44b Abs. 5 des Personenstandsgesetzes,

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