Regelwerk

Änderungstext

Kreisstrukturgesetz
Gesetz zur Schaffung zukunftsfähiger Strukturen der Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Vom 12. Juli 2010
(GVOBl. Nr. 13 vom 28.07.2010 S. 366)
Gl.-Nr.: 200 - 9


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
LNOG - Landkreisneuordnungsgesetz
Gesetz zur Neuordnung der Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Mecklenburg-Vorpommern

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung der Kommunalverfassung 1

Die Kommunalverfassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort "kreisfreien" die Wörter "und großen kreisangehörigen" eingefügt.

2. § 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 7 Große kreisangehörige Städte

(1) Große kreisangehörige Städte sind die Landeshauptstadt Schwerin, die Stadt Neubrandenburg sowie die Hansestädte Greifswald, Rostock, Stralsund und Wismar.

(2) Die großen kreisangehörigen Städte erfüllen neben ihren Aufgaben als amtsfreie Gemeinden in ihrem Gebiet die Aufgaben der Kreise, die ihnen durch oder aufgrund eines Gesetzes zugewiesen wurden.

" § 7 Gemeindearten

(1) Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind auch die kreisangehörigen, die großen kreisangehörigen und die kreisfreien Städte.

(2) Große kreisangehörige Städte sind die Stadt Neubrandenburg sowie die Hansestädte Greifswald, Strals- und und Wismar. Die großen kreisangehörigen Städte erfüllen neben ihren Aufgaben als amtsfreie Gemeinden in ihrem Gebiet die Aufgaben, die ihnen durch oder aufgrund eines Gesetzes zugewiesen werden. Eine große kreisangehörige Stadt kann, sofern sie dem zustimmt, durch Verordnung des Innenministeriums von einzelnen oder allen Aufgaben, die ihr kraft dieses Status übertragen wurden, befreit werden. Mit der Befreiung von allen diesen Aufgaben erlischt das Recht nach § 8 Abs. 6.

(3) Kreisfreie Städte sind die Hansestadt Rostock und die Landeshauptstadt Schwerin. Die kreisfreien Städte erfüllen neben ihren Aufgaben als amtsfreie Gemeinden in ihrem Gebiet alle Aufgaben, die den Landkreisen obliegen."

3. Nach § 8 Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Die Stadt Neubrandenburg sowie die Hansestädte Greifswald, Stralsund und Wismar können die Bezeichnung große kreisangehörige Stadt führen."

4. In § 22 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "kreisfreien" die Wörter "und großen kreisangehörigen" eingefügt.

5. In § 23 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "kreisfreien" die Wörter "und großen kreisangehörigen" eingefügt.

6. In § 38 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "kreisfreie" die Wörter "und große kreisangehörige" eingefügt.

7. In § 42 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "kreisfreien" die Wörter "und großen kreisangehörigen" eingefügt.

8. § 79 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 79 Rechtsaufsichtsbehörden

(1) Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden ist der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde.

(2) Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisfreien Städte ist das Innenministerium.

(3) Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium.

" § 79 Rechtsaufsichtsbehörden

(1) Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte ist das Innenministerium.

(2) Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden im Übrigen ist der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde.

(3) Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium."

9. § 86 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (1) Fachaufsichtsbehörde für die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden ist der Landrat, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. "(1) Fachaufsichtsbehörde für die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden mit Ausnahme der großen kreisangehörigen Städte ist der Landrat, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (3) Fachaufsichtsbehörde für die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte ist die fachlich zuständige oberste Landesbehörde, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

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