Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesverfassungsschutzgesetzes und des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 25. April 2016
(GVOBl.M-V Nr. 12 vom 13.05.2016 S. 203)
GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr.: 12 - 8



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesverfassungsschutzgesetzes 1

Das Landesverfassungsschutzgesetz vom 11. Juli 2001 (GV0B1. M-V S. 261), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2013 (GVOB1. M-V S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach den Wörtern zu § 10 werden folgende Wörter eingefügt:

" § 10a Vertrauensleute und Verdeckte Mitarbeiter".

b) Abschnitt 2 Datenverarbeitung wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 13 Speichern, Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener Daten

§ 14 Voraussetzung der Speicherung

§ 15 Speicherung personenbezogener Daten über Minderjährige

§ 16 Begriff der Datei und der Akte

§ 17 Dateianordnung"

" § 13 Begriff der Datei und der Akte

§ 14 Dateianordnung

§ 15 Voraussetzung der Speicherung

§ 16 Erfassung personenbezogener Daten von Minderjährigen

§ 17 Speichern, Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener Daten".

c) Nach den Wörtern zu § 20 werden folgende Wörter eingefügt:

" § 20a Projektbezogene gemeinsame Dateien".

2. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Sie kann dazu insbesondere Verfassungsschutzberichte veröffentlichen und Prävention im Rahmen von Öffentlichkeitsarbeit leisten."

b) In dem neuen Satz 3 wird das Wort "dieser" durch das Wort "der" ersetzt und nach dem Wort "Gefahren" die Angabe "nach Satz 1" eingefügt.

3. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird jeweils das Wort "heimlichen" durch das Wort "verdeckten" ersetzt.

b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Inanspruchnahme von Vertrauensleuten, sonstigen geheimen Informanten und Gewährspersonen, vorbehaltlich Satz 2; "Inanspruchnahme von Vertrauensleuten nach Maßgabe des § 10a, sonstigen Informanten und Gewährspersonen;".

Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Einsatz von Bediensteten als verdeckte Ermittler, "Einsatz von Verdeckten Mitarbeitern nach Maßgabe des § 10a;".

c) In Nummer 6 und 7 wird jeweils das Wort "heimliches" durch das Wort "verdecktes" ersetzt.

d) In Nummer 11 wird die Abkürzung "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt sowie der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 12 eingefügt:

"12. verdecktes Beobachten und sonstiges Aufklären des Internets, ohne dass der Schutzbereich des Artikels 10 des Grundgesetzes (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) berührt ist, insbesondere die verdeckte Teilnahme an den Kommunikationseinrichtungen des Internets sowie die Suche nach ihnen."

e) Die Sätze 2 und 3

Minderjährige dürfen nicht nach Satz 1 Nr. 1 in Anspruch genommen werden. Personen, die berechtigt sind, in Strafsachen aus beruflichen Gründen das Zeugnis zu verweigern (§§ 53 und 53a der Strafprozessordnung), darf die Verfassungsschutzbehörde nicht von sich aus nach Satz 1 Nr. 1. zur Beschaffung von Informationen über Sachverhalte in Anspruch nehmen, auf die sich ihr Zeugnisverweigerungsrecht bezieht; Informationen, die diese Personen unter Verletzung des § 203 des Strafgesetzbuches rechtswidrig an die Verfassungsschutzbehörde weiterzugeben beabsichtigen, dürfen von dieser nicht entgegengenommen werden.

werden aufgehoben.

4. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

" § 10a Vertrauensleute und Verdeckte Mitarbeiter

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf

  1. Privatpersonen, deren planmäßige, dauerhafte Zusammenarbeit mit ihr Dritten nicht bekannt ist (Vertrauensleute), und
  2. eigene Mitarbeiter unter einer ihnen verliehenen und auf Dauer angelegten Legende (Verdeckte Mitarbeiter)

zur Aufklärung von Bestrebungen unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 einsetzen. Ein dauerhafter Einsatz zur Aufklärung von Bestrebungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 4 ist nur bei Bestrebungen von erheblicher Bedeutung zulässig, insbesondere, wenn sie darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden oder Gewalt vorzubereiten.

(2) Vertrauensleute und Verdeckte Mitarbeiter dürfen weder zur Gründung von Bestrebungen nach § 5 Absatz 1 Nr. 1, 3 oder 4 noch zur steuernden Einflussnahme auf derartige Bestrebungen eingesetzt werden. Sie dürfen in solchen Personenzusammenschlüssen oder für solche Personenzusammenschlüsse, einschließlich strafbarer Vereinigungen, tätig werden, um deren Bestrebungen aufzuklären. Im Übrigen ist im Einsatz eine Beteiligung an Bestrebungen nur zulässig, wenn sie

  1. nicht in Individualrechte eingreift,
  2. von den an den Bestrebungen Beteiligten derart erwartet wird, dass sie zur Gewinnung und Sicherung der Informationszugänge unumgänglich ist, und
  3. nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts steht.

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