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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Gemeindekassenverordnung-Doppik und der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 24. Mai 2024
(GVBl. Nr. 12 vom 07.06.2024 S. 239)
Gl.-Nr.: 2020-9-9
Aufgrund des § 174 Absatz 1 Nummer 11, 12 und 15 bis 17 der Kommunalverfassung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 154) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung:
Artikel 1
Änderung der Gemeindekassenverordnung-Doppik
Die Gemeindekassenverordnung-Doppik vom 25. Februar 2008 (GVOBl. M-V S. 62), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Mai 2016 (GVOBl. M-V S. 311, 319) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 19a Geldanlage, Anlagerichtlinie".
b) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 30 Zahl der Prüfungen | " § 30 Prüfung der Gemeindekasse". |
c) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 34 Dienstanweisungen | " § 34 (weggefallen)". |
2. § 1 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2. die Verwaltung der Finanzmittel (einschließlich der Liquiditätsplanung), | "2. die Verwaltung der Finanzmittel (einschließlich der Liquiditätsplanung und der Ausführung von Geldanlagegeschäften)," |
3. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden vor den Wörtern "den Bürgermeister" die Wörter "die Bürgermeisterin oder" eingefügt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "demselben Beschäftigten" durch die Wörter "derselben beschäftigten Person" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (3) Der Kassenverwalter, sein Stellvertreter und die in der Gemeindekasse Beschäftigten sind nicht befugt, Zahlungen anzuordnen. | "(3) Die Kassenverwalterin oder der Kassenverwalter, deren Stellvertretung und die in der Gemeindekasse Beschäftigten sind nicht befugt, Zahlungen anzuordnen." |
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "einem Beschäftigten" durch die Wörter "einer beschäftigten Person" ersetzt.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 4. den Zahlungspflichtigen oder Empfangsberechtigten sowie dessen Anschrift und Bankverbindung, sofern der Betrag auf ein bestimmtes Konto zu überweisen ist, | "4. die zahlungspflichtige oder die empfangsberechtigte Person sowie deren Anschrift und Bankverbindung, sofern der Betrag auf ein bestimmtes Konto zu überweisen ist," |
bb) In Nummer 11 werden die Wörter "des Anordnungsberechtigten" durch die Wörter "der anordnungsberechtigten Person" ersetzt.
b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Die Wörter "des Anordnungsberechtigten" werden durch die Wörter "der anordnungsberechtigten Person" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (3) Zahlungsanordnungen sind unverzüglich zu erteilen, sobald die Verpflichtung zur Leistung, der Zahlungspflichtige oder der Empfangsberechtigte, der Betrag und die Fälligkeit feststehen. | "(3) Zahlungsanordnungen sind unverzüglich zu erteilen, sobald die Verpflichtung zur Leistung, die zahlungspflichtige oder die empfangsberechtigte Person, der Betrag und die Fälligkeit feststehen." |
6. In § 8 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter "der Zahlungspflichtige" durch die Wörter "die zahlungspflichtige Person" ersetzt.
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 Nummer 1 und Satz 3 werden jeweils die Wörter "der Empfangsberechtigte" durch die Wörter "die empfangsberechtigte Person" ersetzt.
b) In Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter "des Empfangsberechtigten" durch die Wörter "der empfangsberechtigten Person" ersetzt.
8. § 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 werden die Wörter "den Einzahler" durch die Wörter "die einzahlende Person" und die Wörter "den Empfangsberechtigten" durch die Wörter "die empfangsberechtigte Person" ersetzt.
(Stand: 17.06.2024)
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