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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Gemeindekassenverordnung-Doppik und der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 24. Mai 2024
(GVBl. Nr. 12 vom 07.06.2024 S. 239)
Gl.-Nr.: 2020-9-9


Aufgrund des § 174 Absatz 1 Nummer 11, 12 und 15 bis 17 der Kommunalverfassung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 154) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung:

Artikel 1
Änderung der Gemeindekassenverordnung-Doppik

Die Gemeindekassenverordnung-Doppik vom 25. Februar 2008 (GVOBl. M-V S. 62), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Mai 2016 (GVOBl. M-V S. 311, 319) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 19a Geldanlage, Anlagerichtlinie".

b) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 30 Zahl der Prüfungen " § 30 Prüfung der Gemeindekasse".

c) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 34 Dienstanweisungen " § 34 (weggefallen)".

2. § 1 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. die Verwaltung der Finanzmittel (einschließlich der Liquiditätsplanung), "2. die Verwaltung der Finanzmittel (einschließlich der Liquiditätsplanung und der Ausführung von Geldanlagegeschäften),"

3. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden vor den Wörtern "den Bürgermeister" die Wörter "die Bürgermeisterin oder" eingefügt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "demselben Beschäftigten" durch die Wörter "derselben beschäftigten Person" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Der Kassenverwalter, sein Stellvertreter und die in der Gemeindekasse Beschäftigten sind nicht befugt, Zahlungen anzuordnen. "(3) Die Kassenverwalterin oder der Kassenverwalter, deren Stellvertretung und die in der Gemeindekasse Beschäftigten sind nicht befugt, Zahlungen anzuordnen."

c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "einem Beschäftigten" durch die Wörter "einer beschäftigten Person" ersetzt.

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. den Zahlungspflichtigen oder Empfangsberechtigten sowie dessen Anschrift und Bankverbindung, sofern der Betrag auf ein bestimmtes Konto zu überweisen ist, "4. die zahlungspflichtige oder die empfangsberechtigte Person sowie deren Anschrift und Bankverbindung, sofern der Betrag auf ein bestimmtes Konto zu überweisen ist,"

bb) In Nummer 11 werden die Wörter "des Anordnungsberechtigten" durch die Wörter "der anordnungsberechtigten Person" ersetzt.

b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Die Wörter "des Anordnungsberechtigten" werden durch die Wörter "der anordnungsberechtigten Person" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Zahlungsanordnungen sind unverzüglich zu erteilen, sobald die Verpflichtung zur Leistung, der Zahlungspflichtige oder der Empfangsberechtigte, der Betrag und die Fälligkeit feststehen. "(3) Zahlungsanordnungen sind unverzüglich zu erteilen, sobald die Verpflichtung zur Leistung, die zahlungspflichtige oder die empfangsberechtigte Person, der Betrag und die Fälligkeit feststehen."

6. In § 8 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter "der Zahlungspflichtige" durch die Wörter "die zahlungspflichtige Person" ersetzt.

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 Nummer 1 und Satz 3 werden jeweils die Wörter "der Empfangsberechtigte" durch die Wörter "die empfangsberechtigte Person" ersetzt.

b) In Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter "des Empfangsberechtigten" durch die Wörter "der empfangsberechtigten Person" ersetzt.

8. § 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

In Nummer 2 werden die Wörter "den Einzahler" durch die Wörter "die einzahlende Person" und die Wörter "den Empfangsberechtigten" durch die Wörter "die empfangsberechtigte Person" ersetzt.

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