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Änderungstext
Haushaltsbegleitgesetz zum Nachtragshaushaltsgesetz 2025
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 15. Mai 2025
(GVOBl. M-V Nr. 10 vom 30.05.2025 S. 214)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kredittilgungsplangesetzes 20201
Dem § 2 des Kredittilgungsplangesetzes 2020 vom 1. April 2020 (GVOBl. M-V S. 140), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (GVOBl. M-V S. 1364, 1366) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Abweichend von Absatz 3 ersetzt die Sondertilgung des Jahres 2024 die geplanten Tilgungen der Jahre 2025, 2026 und 2027. Darüberhinausgehende Beträge verringern die verbliebenen jährlichen Tilgungen nach Maßgabe von Absatz 3."
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens
"Konjunkturausgleichsrücklage des Landes Mecklenburg-Vorpommern"
Das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Konjunkturausgleichsrücklage des Landes Mecklenburg-Vorpommern" vom 7. Juli 2015 (GVOBl. M-V S. 162, 163) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Steuerrechtsänderungen" die Wörter "oder durch Verringerung des relativen Einwohneranteils des Landes im Ergebnis eines Zensus" eingefügt.
2. § 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 4 Verwendung des Sondervermögens
Entnahmen aus dem Sondervermögen dienen
|
Artikel 3
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern
Das Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2025 (GVOBl. M-V S. 30) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||
| (1) (aufgehoben) | "(1) Das Land stellt den Landkreisen im Jahr 2025 einen Betrag von 5.000 000 Euro zur Verfügung, der wie folgt zugewiesen wird:
|
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Das Land stellt den Kommunen im Jahr 2025 zusätzlich einen Aufstockungsbetrag von 5.000 000 Euro zur Verfügung."
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Im Nachtragshaushaltsplan 2025 werden die vorläufigen Finanzausgleichsleistungen nach Satz 1 errechnet und zusätzlich um 112.000 000 Euro erhöht."
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Bei der Differenzbildung nach Satz 1 wird der Erhöhungsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 bei den vorläufigen Zuweisungen, nicht jedoch bei den endgültigen Zuweisungen nach Absatz 2 berücksichtigt."
c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend."
d) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend von Absatz 4 wird der negative Abrechnungsbetrag für das Jahr 2023 in Teilbeträgen von 10.000 000 Euro im Jahr 2025 und 24.527 929 Euro im Jahr 2026 der Finanzausgleichsmasse des jeweiligen Jahres zu Gunsten des Landes entnommen."
3. In § 13 werden die Wörter " § 10 Absatz 4 und 5" durch die Wörter " § 10 Absatz 1, 4 und 5" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Verbundquotenfestlegungsgesetz 2024/2025
In § 1 Satz 1 Nummer 2 des Verbundquotenfestlegungsgesetzes 2024/2025 vom 18. Dezember 2023 (GVOBl. M-V S. 924, 927) wird die Angabe "19,568740" durch die Angabe "18,473805" ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
ID: 251194
| ENDE |
(Stand: 28.05.2025)
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