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Regelwerk

Änderungstext

Haushaltsbegleitgesetz zum Nachtragshaushaltsgesetz 2025
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 15. Mai 2025
(GVOBl. M-V Nr. 10 vom 30.05.2025 S. 214)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Kredittilgungsplangesetzes 20201

Dem § 2 des Kredittilgungsplangesetzes 2020 vom 1. April 2020 (GVOBl. M-V S. 140), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (GVOBl. M-V S. 1364, 1366) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Abweichend von Absatz 3 ersetzt die Sondertilgung des Jahres 2024 die geplanten Tilgungen der Jahre 2025, 2026 und 2027. Darüberhinausgehende Beträge verringern die verbliebenen jährlichen Tilgungen nach Maßgabe von Absatz 3."

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens
"Konjunkturausgleichsrücklage des Landes Mecklenburg-Vorpommern"

Das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Konjunkturausgleichsrücklage des Landes Mecklenburg-Vorpommern" vom 7. Juli 2015 (GVOBl. M-V S. 162, 163) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Steuerrechtsänderungen" die Wörter "oder durch Verringerung des relativen Einwohneranteils des Landes im Ergebnis eines Zensus" eingefügt.

2. § 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 4 Verwendung des Sondervermögens

Entnahmen aus dem Sondervermögen dienen

  1. dem Ausgleich von unterhalb der nach § 18 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern zu ermittelnden konjunkturellen Normallage liegenden Einnahmeschwankungen, um eine Kreditaufnahme nach § 18 Absatz 4 Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern zu vermeiden oder zeitlich zu verzögern,
  2. dem Ausgleich von innerhalb der nach § 18 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern zu ermittelnden konjunkturellen Normallage liegenden Einnahmeschwankungen,
  3. dem Ausgleich von Einnahmerückgängen, die durch Verringerung des relativen Einwohneranteils des Landes im Ergebnis eines Zensus in dem Jahr der Veröffentlichung der Ergebnisse des Zensus sowie der drei auf das Veröffentlichungsjahr folgenden Jahre verursacht werden,
  4. dem Ausgleich von Einnahmerückgängen, die durch Änderungen des Steuerrechts in dem betreffenden Haushaltsjahr und den beiden vorangegangenen Jahren verursacht worden sind."

Artikel 3
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern

Das Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2025 (GVOBl. M-V S. 30) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) (aufgehoben) "(1) Das Land stellt den Landkreisen im Jahr 2025 einen Betrag von 5.000 000 Euro zur Verfügung, der wie folgt zugewiesen wird:
Landkreis Mecklenburgische Seenplatte 915.000 Euro,
Landkreis Rostock 974.000 Euro,
Landkreis Vorpommern-Rügen 793.000 Euro,
Landkreis Nordwestmecklenburg 644.000 Euro,
Landkreis Vorpommern-Greifswald 850.000 Euro,
Landkreis Ludwigslust-Parchim 824.000 Euro."

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Das Land stellt den Kommunen im Jahr 2025 zusätzlich einen Aufstockungsbetrag von 5.000 000 Euro zur Verfügung."

2. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Im Nachtragshaushaltsplan 2025 werden die vorläufigen Finanzausgleichsleistungen nach Satz 1 errechnet und zusätzlich um 112.000 000 Euro erhöht."

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Bei der Differenzbildung nach Satz 1 wird der Erhöhungsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 bei den vorläufigen Zuweisungen, nicht jedoch bei den endgültigen Zuweisungen nach Absatz 2 berücksichtigt."

c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend."

d) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Abweichend von Absatz 4 wird der negative Abrechnungsbetrag für das Jahr 2023 in Teilbeträgen von 10.000 000 Euro im Jahr 2025 und 24.527 929 Euro im Jahr 2026 der Finanzausgleichsmasse des jeweiligen Jahres zu Gunsten des Landes entnommen."

3. In § 13 werden die Wörter " § 10 Absatz 4 und 5" durch die Wörter " § 10 Absatz 1, 4 und 5" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Verbundquotenfestlegungsgesetz 2024/2025

In § 1 Satz 1 Nummer 2 des Verbundquotenfestlegungsgesetzes 2024/2025 vom 18. Dezember 2023 (GVOBl. M-V S. 924, 927) wird die Angabe "19,568740" durch die Angabe "18,473805" ersetzt.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.

ID: 251194


ENDE

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