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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung von Regelungen zur Übertragung der Befugnisse nach dem Gewerbesteuergesetz für gemeindefreie Gebiete und zur Berücksichtigung zusätzlicher Steuereinnahmen im Kommunalen Finanzausgleich Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 11. Dezember 2025
(GVOBl. M-V. Nr. 26 vom 30.12.2025 S. 774)


Artikel 1
Änderung des Gewerbesteuerhebesatzfestsetzungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern

Das Gewerbesteuerhebesatzfestsetzungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 20. Mai 2022 (GVOBl. M-V S. 294), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 2023 (GVOBl. M-V S. 920, 922) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Nach § 2 wird der folgende § 3 eingefügt:

" § 3 Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft."

Artikel 2
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern

Das Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2025 (GVOBl. M-V S. 214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 29 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 29 Finanzausgleichsumlage " § 29 Finanzausgleichsumlagen".

b) Die Angabe zu § 32 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 32 Festsetzung und Berichtigung der Zuweisungen und der Finanzausgleichsumlage " § 32 Festsetzung und Berichtigung der Zuweisungen und der Finanzausgleichsumlagen".

2. In § 13 wird die Angabe "Finanzausgleichsumlage nach § 29 Absatz 2 Satz 3" durch die Angabe "Finanzausgleichsumlage I nach § 29 Absatz 2 Satz 3 und das Aufkommen sowie die Vorauszahlungen aus der Finanzausgleichsumlage II nach § 29 Absatz 4" ersetzt.

3. In § 16 Absatz 7 wird jeweils die Angabe "Finanzausgleichsumlage" durch die Angabe "Finanzausgleichsumlage I" ersetzt.

4. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Soweit für die Finanzausgleichsjahre ab 2028 nichts Abweichendes geregelt wird, gelten die für das Jahr 2026 durch das Statistische Amt Mecklenburg-Vorpommern ermittelten durchschnittlichen Realsteuerhebesätze als neue Nivellierungshebesätze. "Soweit für die Finanzausgleichsjahre ab 2028 nichts Abweichendes geregelt wird, gelten die für das Jahr 2026 durch das Statistische Amt Mecklenburg-Vorpommern ermittelten durchschnittlichen Realsteuerhebesätze als neue Nivellierungshebesätze; Gewerbesteuern aus Zerlegungsanteilen des Gewerbesteuermessbetrages auf Betriebsstätten in gemeindefreien Gebieten bleiben hierbei unberücksichtigt."

b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

"Bei der Ermittlung der Messbeträge nach Satz 1 wird von den Istaufkommen die nach § 29 Absatz 3 auf das jeweilige Steueraufkommen zu entrichtende Finanzausgleichsumlage II abgezogen."

5. § 29 wird durch den folgenden § 29 ersetzt:

alt neu
§ 29 Finanzausgleichsumlage

(1) Von den kreisangehörigen Gemeinden, deren Steuerkraftmesszahl (§ 16 Absatz 4) die Bedarfsmesszahl (§ 16 Absatz 2) um mehr als 15 Prozent übersteigt, wird eine Finanzausgleichsumlage erhoben.

(2) Die Finanzausgleichsumlage beträgt 30 Prozent des Differenzbetrages nach Absatz 1. Aus ihrem Aufkommen fließt ein Teilbetrag in Höhe des gewogenen landesdurchschnittlichen Kreisumlagesatzes des Vorvorjahres dem Landkreis zu, in dem sich die finanzausgleichsumlagepflichtige Gemeinde befindet. Der verbleibende Betrag wird der Teilschlüsselmasse für Gemeindeaufgaben hinzugefügt.

(3) Die Finanzausgleichsumlage ist zum 1. Oktober eines Jahres fällig. Für rückständige Beträge können Verzugszinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches gefordert werden.

" § 29 Finanzausgleichsumlagen

(1) Von den kreisangehörigen Gemeinden, deren Steuerkraft (§ 16 Absatz 4) die Bedarfsmesszahl (§ 16 Absatz 2) um mehr als 15 Prozent übersteigt, wird eine Finanzausgleichsumlage I erhoben.

(2) Die Finanzausgleichsumlage I beträgt 30 Prozent des Differenzbetrages nach Absatz 1. Aus ihrem Aufkommen fließt ein Teilbetrag in Höhe des gewogenen landesdurchschnittlichen Kreisumlagesatzes des vorvergangenen Jahres dem Landkreis zu, in dem sich die finanzausgleichsumlagepflichtige Gemeinde befindet. Der verbleibende Betrag wird der Teilschlüsselmasse für Gemeindeaufgaben hinzugefügt.

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