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Regelwerk

Änderungstext

Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Richterinnen und Richter sowie die
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 20. Januar 2026
(GVOBl. M-V Nr. 3 vom 04.02.2026 S. 40)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Das Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Juni 1991 (GVOBl. M-V S. 159), das zuletzt durch Gesetz vom 22. August 2023 (GVOBl. M-V S. 710) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 6 durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 6 Dienstliche Beurteilung, Rechtsverordnung " § 6 Dienstliche Beurteilung, Erprobung, Verordnungsermächtigung".

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
§ 6 Dienstliche Beurteilung, Rechtsverordnung " § 6 Dienstliche Beurteilung, Erprobung, Verordnungsermächtigung".

b) Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 6 und 7 eingefügt:

"(6) Die erstmalige Übertragung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamtes setzt die Feststellung der Eignung im Rahmen einer Erprobung in Rechtssachen (Rechtserprobung) voraus. Die erstmalige Übertragung eines mit Verwaltungsaufgaben verbundenen Amtes der Gerichts- oder Behördenleitung, eines Amtes als deren ständige Vertretung sowie des Amtes als weitere Aufsicht führende Richterin oder weiterer Aufsicht führender Richter setzt zudem die Feststellung der Eignung im Rahmen einer Erprobung in Verwaltungsangelegenheiten (Verwaltungserprobung) voraus. Das Ergebnis der Eignungsfeststellung wird in einer dienstlichen Beurteilung dokumentiert.

(7) Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ausgestaltung der Erprobung zu regeln, insbesondere die an die Erprobung zu stellenden Anforderungen, das Verfahren, die geeigneten Dienststellen und Dienstposten, die Dauer sowie Ausnahmen von dem Erfordernis einer Erprobung."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (05.02.2026) in Kraft.

ID: 260292

ENDE

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(Stand: 24.02.2026)

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