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Regelwerk

Änderungstext

Viertes Gesetz zur Anpassung der Finanzbeziehungen zwischen Land und Kommunen in Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 7. April 2026
(GVOBl. M-V Nr. 11 vom 24.04.2026 S. 294)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern

Das Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2025 (GVOBl. M-V S. 774) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 10a wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 10b Umsetzung des Länder- und- Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes".

b) Die Angabe zu den §§ 24 bis 24b durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 24 Übergangszuweisung an kreisangehörige zentrale Orte

§ 24a Finanzierung des kooperativen E-Government

§ 24b Zuweisungen für Mehraufwendungen für ukrainische Kriegsvertriebene

" § 24 Finanzierung des kooperativen E-Governments".

2. § 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Das Land Mecklenburg-Vorpommern stellt den Gemeinden und Landkreisen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben von seinen Anteilen aus den Gemeinschaftssteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer), seinem Aufkommen aus den Landessteuern, dem Aufkommen aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage und der Gewerbesteuer in gemeindefreien Gebieten, den Zuweisungen an das Land aus dem bundesstaatlichen Finanzausgleich einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen sowie den Einnahmen des Landes nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund Finanzzuweisungen zur Verfügung. "Das Land Mecklenburg-Vorpommern stellt den Gemeinden und Landkreisen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben von seinen Anteilen aus den Gemeinschaftsteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer), aus den Landessteuern, aus der Gewerbesteuerumlage und aus der Gewerbesteuer in gemeindefreien Gebieten sowie von den Zuweisungen an das Land aus dem bundesstaatlichen Finanzausgleich einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen und den Einnahmen des Landes nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund Finanzzuweisungen zur Verfügung."

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) An der Summe der Einzahlungen der Gemeinden und Landkreise aus eigenen Steuern (Grundsteuern und Gewerbesteuern abzüglich Gewerbesteuerumlage, Gemeindeanteile an der Einkommen- und der Umsatzsteuer sowie andere Steuern) sowie den nach Abzugsbeträgen nach § 8 verbleibenden, dem allgemeinen Steuerverbund nach § 5 unterliegenden Einnahmen des Landes sind die Gemeinden und Landkreise bis auf Weiteres in Höhe von 31,051 Prozent und das Land in Höhe von 68,949 Prozent zu beteiligen. "(1) An der Summe der Einzahlungen der Gemeinden und Landkreise aus eigenen Steuern (Grundsteuern und Gewerbesteuern abzüglich Gewerbesteuerumlage, Gemeindeanteile an der Einkommen- und der Umsatzsteuer sowie andere Steuern und Steueranteile) sowie den nach Abzugsbeträgen nach § 8 verbleibenden, dem allgemeinen Steuerverbund nach § 5 unterliegenden Einnahmen des Landes sind die Gemeinden und Landkreise bis auf Weiteres in Höhe von 30,537 Prozent und das Land in Höhe von 69,463 Prozent zu beteiligen. Abweichend von Satz 1 bleiben in den Jahren 2026 bis 2029 die zusätzlichen Gemeindeanteile an der Umsatzsteuer unberücksichtigt, die nach Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 255) dem Ausgleich kommunaler Steuermindereinnahmen aufgrund des Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland dienen."

b) In Absatz 3 wird die Angabe "2024" durch die Angabe "2026" und die Angabe "273.750 000 Euro" durch die Angabe "312.800 000 Euro" ersetzt.

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 2 bis 4 werden durch die folgenden Nummern 2 bis 4 ersetzt:

alt neu
2. die Einnahmen aus der Umsatzsteuer zur Finanzierung von Betriebsausgaben für die Kindertagesförderung in Höhe von 16.148 000 Euro,

3. die Umsatzsteuermehreinnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung in Höhe von 18.780 000 Euro im Jahr 2020 und 37.693 000 Euro in den Jahren 2021 und 2022,

4.

  1. die Einnahmen aus der Umsatzsteuer vom Bund für flüchtlingsbedingte Kosten in Höhe von 23.625 000 Euro ab dem Jahr 2023,

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(Stand: 27.04.2026)

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