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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Schaffung von Verfahrenserleichterungen im Kommunalprüfrecht und im
Kommunalverfassungsrecht

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 7. April 2026
(GVOBl. M-V Nr. 11 vom 24.04.2026 S. 300)


Artikel 1
Änderung des Kommunalprüfungsgesetzes

Das Kommunalprüfungsgesetz vom 6. April 1993 (GVOBl. M-V S. 250), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 154, 183) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Abschnitts I wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
Abschnitt 1
Grundlagen der Gemeindeverfassung
"Abschnitt 1
Örtliche Prüfung".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:

"Amtsfreie Gemeinden oder Ämter, die im Rahmen einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 167 der Kommunalverfassung auf eine eigene Verwaltung verzichten, können auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit dem Beteiligten der Verwaltungsgemeinschaft, dessen Verwaltung in Anspruch genommen wird, einen gemeinsamen Rechnungsprüfungsausschuss einrichten."

b) Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
"Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern können und Gemeinden mit 10.000 bis 20.000 Einwohnern sollen stattdessen eine geeignete Bedienstete als Rechnungsprüferin oder einen geeigneten Bediensteten als Rechnungsprüfer bestellen. Für die Rechnungsprüferin oder den Rechnungsprüfer gelten die Absätze 4 und 5 sowie die §§ 2 bis 3a entsprechend."

c) In Absatz 5 wird die Angabe "Prüfer" durch die Angabe "Prüfende" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe "Der" durch die Angabe "Die Bürgermeisterin oder der" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "den Leiter und die Prüfer" durch die Angabe "die Leitung und das Prüfpersonal" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird nach der Angabe "der Bestellung" die Angabe "der Leitung" eingefügt.

cc) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
"Der Widerruf der Bestellung ohne Einverständnis der jeweils betroffenen Person bedarf der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
"Die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes muss Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit sein und die für das Amt erforderliche Eignung und Erfahrung besitzen. Sie oder er muss mindestens ein verwaltungswissenschaftliches Studium, das auf die Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung vorbereitet, oder ein betriebswissenschaftliches Studium mit einem Bachelorgrad oder vergleichbaren Grad erfolgreich abgeschlossen haben."

bb) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe "Satz 1 2. Halbsatz" durch die Angabe "Satz 2" und die Angabe "Angestellter" durch die Angabe "angestellte Person" ersetzt.

cc) Die neuen Sätze 5 bis 8 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
"Die Leitung und das Prüfpersonal dürfen zu der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, den Beigeordneten, der Kassenverwalterin oder dem Kassenverwalter und deren oder dessen Stellvertretung sowie der Leitung der Finanzverwaltung nicht Angehörige im Sinne von § 20 Absatz 5 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes sein. Entsteht ein Hinderungsgrund im Laufe der Amtszeit, so hat eine der beteiligten Personen aus ihrer Funktion auszuscheiden. Ist eine der beteiligten Personen Bürgermeisterin, Bürgermeister, Beigeordnete oder Beigeordneter, so hat die andere Person aus ihrer Funktion auszuscheiden. Ist eine der beteiligten Personen hauptamtlich, die andere Person ehrenamtlich tätig, so scheidet die ehrenamtlich tätige Person aus."

d) In Absatz 4 wird die Angabe "des Leiters und der Prüfer" durch die Angabe "der Leitung und des Prüfpersonals" ersetzt.

e) In den Absätzen 5 und 6 wird jeweils die Angabe "Der Leiter und die Prüfer" durch die Angabe "Die Leitung und das Prüfpersonal" ersetzt.

f) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:

alt neu
"(7) Als sachverständige Dritte oder sachverständiger Dritter darf nicht tätig werden, wer
  1. Mitglied der Gemeindevertretung ist,

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