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Änderungstext
Gesetz zur Neuordnung und Förderung der Informationssicherheit im Land Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 7. Mai 2026
(GVOBl. M-V Nr. 14 vom 19.05.2026 S. 473, ber. S. 519)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
ISichG M-V - Informationssicherheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
Gesetz zur Gewährleistung der Informationssicherheit in Mecklenburg-Vorpommern
Artikel 2
Änderung des E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern
Das E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 25. April 2016 (GVOBl. M-V S. 198), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2024 (GVOBl. M-V S. 110) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 5 durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 5 Elektronische Nachweise, Einwilligung | " § 5 Nachweisabruf; Nachweiserbringung
§ 5a Grenzüberschreitende Nachweisabrufe". |
2. § 5 wird durch den folgenden § 5 ersetzt:
| alt | neu |
| § 5 Elektronische Nachweise, Einwilligung
(1) Wird ein Verwaltungsverfahren elektronisch geführt, können die vorzulegenden Nachweise elektronisch eingereicht werden, es sei denn, dass durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist oder die Behörde für bestimmte Verfahren oder im Einzelfall die Vorlage eines Originals verlangt. Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Art der elektronischen Einreichung zur Ermittlung des Sachverhalts zulässig ist. (2) Die zuständige Behörde kann erforderliche Nachweise, die von einer deutschen öffentlichen Stelle stammen, mit der Einwilligung des Verfahrensbeteiligten direkt bei der ausstellenden öffentlichen Stelle elektronisch einholen. Zu diesem Zweck dürfen die anfordernde Behörde und die abgebende öffentliche Stelle die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. (3) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, kann die Einwilligung nach Absatz 2 elektronisch erklärt werden. Dabei ist durch die zuständige Behörde sicherzustellen, dass die Bedingungen für die Einwilligung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a und Artikel 7 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) vorliegen. Die Einwilligung ist zu protokollieren. |
" § 5 Nachweisabruf; Nachweiserbringung
(1) Wird ein antragsgebundenes Verwaltungsverfahren elektronisch durchgeführt, erfolgt die Nachweiserbringung auf elektronischem Wege nach Wahl des Antragstellers,
Die §§ 24 bis 27 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Nachweiserhebung und des Nachweisabrufs nach Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 5 trägt die nachweisanfordernde Stelle. (2) Nachweise im Sinne dieses Gesetzes sind Unterlagen und Daten jeder Art unabhängig vom verwendeten Medium, die zur Ermittlung des Sachverhalts geeignet sind. Nachweisanfordernde Stelle kann die für die Entscheidung über den Antrag zuständige Behörde oder auch eine andere öffentliche Stelle sein, die dafür zuständig ist, Nachweise einzuholen und an die für die Entscheidung über den Antrag zuständige Behörde weiterzuleiten. Nachweisliefernde Stelle ist diejenige öffentliche Stelle, die dafür zuständig ist, den Nachweis auszustellen. (3) Hat sich der Antragsteller für den automatisierten Nachweisabruf entschieden, darf die nachweisanfordernde Stelle den Nachweis des Antragstellers bei der nachweisliefernden Stelle abrufen und die nachweisliefernde Stelle darf den Nachweis an die nachweisanfordernde Stelle übermitteln, wenn
Die in Absatz 2 Satz 2 genannte andere öffentliche Stelle darf den Nachweis an die für die Entscheidung über den Antrag zuständige Stelle übermitteln. Die Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen nach diesem Absatz sind durch die jeweiligen Stellen in einer Weise zu protokollieren, die eine Kontrolle der Zulässigkeit von Datenabrufen technisch unterstützt. Die Pflicht nach Satz 3 gilt ab dem Tag, der dem Tag folgt, an dem das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesanzeiger bekannt gibt, dass die technischen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Anzeige der Datenübermittlungen nach diesem Absatz im Datenschutzcockpit nach § 10 des Onlinezugangsgesetzes vorliegen. § 9 Absatz 2 und 3 des Identifikationsnummerngesetzes gilt ab diesem Zeitpunkt entsprechend. |
(Stand: 29.05.2026)
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