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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Landesverfassungsschutzgesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 11. Juni 2026
(GVOBl. M-V Nr. 17 vom 29.06.2026 S. 551)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesverfassungsschutzgesetzes

Das Landesverfassungsschutzgesetz vom 11. Juli 2001 (GVOBl. M-V S. 261), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2022 (GVOBl. M-V S. 547) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 6 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 6a Beobachtungsbedürftigkeit".

b) Die Angabe zu § 10a wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 10a Vertrauensleute und Verdeckte Mitarbeiter " § 10a Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung und der Personen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen

§ 10b Vertrauensleute und verdeckte Bedienstete

§ 10c Observationen

§ 10d Verdecktes Mithören oder Aufzeichnen des nicht öffentlichen Wortes unter Einsatz technischer Mittel außerhalb des Schutzbereiches des Artikels 13 des Grundgesetzes

§ 10e Verdeckte Standortermittlung und Ermittlung der Geräte- und Kartennummer mit technischen Mitteln

§ 10f Unabhängige Kontrolle".

c) Die Angabe zu den §§ 16 und 17 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 16 Erfassung personenbezogener Daten von Minderjährigen

§ 17 Speichern, Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener Daten

" § 16 Verarbeitung personenbezogener Daten von Minderjährigen

§ 17 Speichern, Berichtigen, Löschen und Verarbeitungseinschränkung personenbezogener Daten".

d) Die Angabe zu § 20 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 20 Informationsübermittlung durch die Verfassungsschutzbehörde an Polizei, Staatsanwaltschaft und andere Stellen " § 20 Zweckbindung, Weiterverarbeitung".

e) Die Angabe zu § 20a wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 20a Projektbezogene gemeinsame Dateien " § 20a Übermittlung an inländische öffentliche Stellen zur Gefahrenabwehr

§ 20b Übermittlung an inländische öffentliche Stellen zum administrativen Rechtsgüterschutz

§ 20c Übermittlung an Strafverfolgungsbehörden zur Strafverfolgung

§ 20d Übermittlung an inländische öffentliche Stellen ohne belastende Maßnahmen mit Außenwirkung

§ 20e Übermittlung an inländische nicht öffentliche Stellen

§ 20f Projektbezogene gemeinsame Dateien

§ 20g Minderjährigenschutz bei Inlandsübermittlung".

f) Die Angabe zu den §§ 22 und 23 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 22 Informationsübermittlung an die Öffentlichkeit

§ 23 Dokumentation und Grundlage der Informationsübermittlung durch die Verfassungsschutzbehörde

" § 22 Übermittlung von personenbezogenen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen und Übermittlung zum Schutz der Betroffenen

§ 23 Protokollierung der Übermittlungen und weitere Verfahrensregelungen".

g) Die Angabe zu § 24a wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 24a Informationsübermittlung durch nichtöffentliche Stellen an die Verfassungsschutzbehörde " § 24a Informationsübermittlung durch nicht öffentliche Stellen an die Verfassungsschutzbehörde, Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern".

h) Die Angabe zu § 27 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 27 Parlamentarische Kontrollkommission " § 27 Parlamentarisches Kontrollgremium".

i) Die Angabe zu § 29 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 29 Kontrollrechte der Parlamentarischen Kontrollkommission

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(Stand: 09.07.2026)

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