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Änderungstext
Drittes Gesetz zur Änderung des Landesverfassungsschutzgesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 11. Juni 2026
(GVOBl. M-V Nr. 17 vom 29.06.2026 S. 551)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesverfassungsschutzgesetzes
Das Landesverfassungsschutzgesetz vom 11. Juli 2001 (GVOBl. M-V S. 261), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2022 (GVOBl. M-V S. 547) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 6 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 6a Beobachtungsbedürftigkeit".
b) Die Angabe zu § 10a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 10a Vertrauensleute und Verdeckte Mitarbeiter | " § 10a Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung und der Personen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen
§ 10b Vertrauensleute und verdeckte Bedienstete § 10c Observationen § 10d Verdecktes Mithören oder Aufzeichnen des nicht öffentlichen Wortes unter Einsatz technischer Mittel außerhalb des Schutzbereiches des Artikels 13 des Grundgesetzes § 10e Verdeckte Standortermittlung und Ermittlung der Geräte- und Kartennummer mit technischen Mitteln § 10f Unabhängige Kontrolle". |
c) Die Angabe zu den §§ 16 und 17 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 16 Erfassung personenbezogener Daten von Minderjährigen
§ 17 Speichern, Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener Daten |
" § 16 Verarbeitung personenbezogener Daten von Minderjährigen
§ 17 Speichern, Berichtigen, Löschen und Verarbeitungseinschränkung personenbezogener Daten". |
d) Die Angabe zu § 20 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 20 Informationsübermittlung durch die Verfassungsschutzbehörde an Polizei, Staatsanwaltschaft und andere Stellen | " § 20 Zweckbindung, Weiterverarbeitung". |
e) Die Angabe zu § 20a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 20a Projektbezogene gemeinsame Dateien | " § 20a Übermittlung an inländische öffentliche Stellen zur Gefahrenabwehr
§ 20b Übermittlung an inländische öffentliche Stellen zum administrativen Rechtsgüterschutz § 20c Übermittlung an Strafverfolgungsbehörden zur Strafverfolgung § 20d Übermittlung an inländische öffentliche Stellen ohne belastende Maßnahmen mit Außenwirkung § 20e Übermittlung an inländische nicht öffentliche Stellen § 20f Projektbezogene gemeinsame Dateien § 20g Minderjährigenschutz bei Inlandsübermittlung". |
f) Die Angabe zu den §§ 22 und 23 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 22 Informationsübermittlung an die Öffentlichkeit
§ 23 Dokumentation und Grundlage der Informationsübermittlung durch die Verfassungsschutzbehörde |
" § 22 Übermittlung von personenbezogenen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen und Übermittlung zum Schutz der Betroffenen
§ 23 Protokollierung der Übermittlungen und weitere Verfahrensregelungen". |
g) Die Angabe zu § 24a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 24a Informationsübermittlung durch nichtöffentliche Stellen an die Verfassungsschutzbehörde | " § 24a Informationsübermittlung durch nicht öffentliche Stellen an die Verfassungsschutzbehörde, Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern". |
h) Die Angabe zu § 27 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 27 Parlamentarische Kontrollkommission | " § 27 Parlamentarisches Kontrollgremium". |
i) Die Angabe zu § 29 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 29 Kontrollrechte der Parlamentarischen Kontrollkommission |
(Stand: 09.07.2026)
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