Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Siebtes Gesetz zur Änderung des Landeshochschulgesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 12. Juni 2026
(GVOBl. M-V Nr. 17 vom 29.06.2026 S. 569)


Artikel 1
Änderung des Landeshochschulgesetzes

Das Landeshochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 2011 (GVOBl. M-V S. 18), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2025 (GVOBl. M-V S. 764,765) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 2 Rechtsstellung " § 2 Rechtsstellung, Verordnungsermächtigung".

b) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 4 Gleichberechtigung von Frauen und Männern " § 4 Gleichberechtigung von Frauen und Männern, Diskriminierungsfreie Hochschule".

c) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 8 Zusammenwirken der Hochschulen " § 8 Zusammenwirken der Hochschulen, Verordnungsermächtigung".

d) Die Angaben zu den §§ 17 und 18 werden wie folgt gefasst:

alt neu
§ 17 Immatrikulation und Exmatrikulation

§ 18 Hochschulzugang

" § 17 Immatrikulation und Exmatrikulation, Verordnungsermächtigung

§ 18 Hochschulzugang, Verordnungsermächtigung".

e) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 23 Studienkollegs " § 23 Studienkolleg, Verordnungsermächtigung".

f) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 28 Studienziel, Studiengänge " § 28 Studienziel, Studiengänge, Verordnungsermächtigung".

g) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 42 Ausländische Grade " § 42 Ausländische Grade, Verordnungsermächtigung".

h) Die Angabe zu § 65 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 65 Professorenvertreterin und Professorenvertreter " § 65 Vertretung einer Professur oder Juniorprofessur".

i) Die Angaben zu den §§ 69 bis 71 werden wie folgt gefasst:

alt neu
§ 69 Umfang der Lehrverpflichtung

§ 70 Dienstrechtliche Sonderregelungen

§ 71 Nebentätigkeiten

" § 69 Umfang der Lehrverpflichtung, Verordnungsermächtigung

§ 70 Dienstrechtliche Sonderregelungen, Verordnungsermächtigung

§ 71 Nebentätigkeiten, Verordnungsermächtigung".

j) Die Angabe zu § 96 wie folgt gefasst:

alt neu
§ 96 Universitätsmedizin - Rechtsstellung, Mitgliedschaft " § 96 Universitätsmedizin - Rechtsstellung, Mitgliedschaft, Beirat".

k) Die Angabe zu § 107 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 107 Rechtsstellung der Verwaltungsfachhochschule " § 107 Rechtsstellung der Verwaltungsfachhochschule, Verordnungsermächtigung".

l) Nach der Angabe zu § 111 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 111a Niederlassungen von Hochschulen".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 09.07.2026)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion