| Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Siebtes Gesetz zur Änderung des Landeshochschulgesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 12. Juni 2026
(GVOBl. M-V Nr. 17 vom 29.06.2026 S. 569)
Artikel 1
Änderung des Landeshochschulgesetzes
Das Landeshochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 2011 (GVOBl. M-V S. 18), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2025 (GVOBl. M-V S. 764,765) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 2 Rechtsstellung | " § 2 Rechtsstellung, Verordnungsermächtigung". |
b) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 4 Gleichberechtigung von Frauen und Männern | " § 4 Gleichberechtigung von Frauen und Männern, Diskriminierungsfreie Hochschule". |
c) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 8 Zusammenwirken der Hochschulen | " § 8 Zusammenwirken der Hochschulen, Verordnungsermächtigung". |
d) Die Angaben zu den §§ 17 und 18 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 17 Immatrikulation und Exmatrikulation
§ 18 Hochschulzugang |
" § 17 Immatrikulation und Exmatrikulation, Verordnungsermächtigung
§ 18 Hochschulzugang, Verordnungsermächtigung". |
e) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 23 Studienkollegs | " § 23 Studienkolleg, Verordnungsermächtigung". |
f) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 28 Studienziel, Studiengänge | " § 28 Studienziel, Studiengänge, Verordnungsermächtigung". |
g) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 42 Ausländische Grade | " § 42 Ausländische Grade, Verordnungsermächtigung". |
h) Die Angabe zu § 65 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 65 Professorenvertreterin und Professorenvertreter | " § 65 Vertretung einer Professur oder Juniorprofessur". |
i) Die Angaben zu den §§ 69 bis 71 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 69 Umfang der Lehrverpflichtung
§ 70 Dienstrechtliche Sonderregelungen § 71 Nebentätigkeiten |
" § 69 Umfang der Lehrverpflichtung, Verordnungsermächtigung
§ 70 Dienstrechtliche Sonderregelungen, Verordnungsermächtigung § 71 Nebentätigkeiten, Verordnungsermächtigung". |
j) Die Angabe zu § 96 wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 96 Universitätsmedizin - Rechtsstellung, Mitgliedschaft | " § 96 Universitätsmedizin - Rechtsstellung, Mitgliedschaft, Beirat". |
k) Die Angabe zu § 107 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 107 Rechtsstellung der Verwaltungsfachhochschule | " § 107 Rechtsstellung der Verwaltungsfachhochschule, Verordnungsermächtigung". |
l) Nach der Angabe zu § 111 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 111a Niederlassungen von Hochschulen".
2. § 1 wird wie folgt geändert:
(Stand: 09.07.2026)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion