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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Vollzugsgesetze in Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 15. Juni 2026
(GVOBl. M-V Nr. 18 vom 02.07.2026 S. 598)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
JStVollzG M-V - Jugendstrafvollzugsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
Gesetz über den Vollzug der Jugendstrafe

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Strafvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern

Das Strafvollzugsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Mai 2013 (GVOBl. M-V S. 322), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. November 2020 (GVOBl. M-V S. 1254, 1283), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 18 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 18 Psychologische Intervention und Psychotherapie " § 18 Psychologische Intervention, Kriminaltherapie und forensische Psychotherapie".

b) Die Angabe zu Abschnitt 5 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
Abschnitt 5
Arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining, schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeit
"Abschnitt 5
Beschäftigung, arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining, schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeit".

c) Vor der Angabe zu § 19 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 18a Beschäftigung".

d) Die Angabe zu § 22 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 22 Arbeitspflicht " § 22 Arbeit".

e) Die Angabe zu § 24 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 24 Freistellung von der Arbeit " § 24 Freistellung von der Beschäftigung".

f) Die Angabe zu § 55 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 55 Vergütung und Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt " § 55 Vergütung, Verordnungsermächtigung".

g) Nach der Angabe zu § 55 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 55a Zwecke der Vergütung

§ 55b Ausfallentschädigung".

h) Nach der Angabe zu § 60 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 60a Resozialisierungsgeld".

i) Nach der Angabe zu § 80 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 80a Ersatz von Aufwendungen".

j) Die Angabe zu § 103 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 103 Beirat " § 103 Beirat, Verordnungsermächtigung".

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 6 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

"Der Erhalt familiärer Bindungen ist zu unterstützen."

b) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:

alt neu
(7) Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Gefangenen, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, Alter und Herkunft, werden bei der Vollzugsgestaltung im Allgemeinen und im Einzelfall berücksichtigt. "(7) Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Gefangenen, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, Alter, Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung und sexuelle Identität, werden bei der Vollzugsgestaltung im Allgemeinen und im Einzelfall berücksichtigt."

3. Nach § 6 Absatz 5 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

"Im weiteren Aufnahmeverfahren sind die zur angemessenen Vollzugsgestaltung wesentlichen Gesichtspunkte zur Person und zum Lebensumfeld der Gefangenen festzustellen."

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 Satz 2

Unabhängig von der Vollzugsdauer gilt dies auch, wenn ausschließlich Ersatzfreiheitsstrafen zu vollziehen sind.

wird gestrichen.

b) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:

"(6) Ist ausschließlich Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen, findet ein Diagnoseverfahren nicht statt. § 6 Absatz 5 bleibt unberührt."

c) Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 7.

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

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