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Änderungstext
Gesetz zur Änderung der Vollzugsgesetze in Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 15. Juni 2026
(GVOBl. M-V Nr. 18 vom 02.07.2026 S. 598)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
JStVollzG M-V - Jugendstrafvollzugsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
Gesetz über den Vollzug der Jugendstrafe
Artikel 2
Änderung des Strafvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern
Das Strafvollzugsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Mai 2013 (GVOBl. M-V S. 322), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. November 2020 (GVOBl. M-V S. 1254, 1283), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 18 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 18 Psychologische Intervention und Psychotherapie | " § 18 Psychologische Intervention, Kriminaltherapie und forensische Psychotherapie". |
b) Die Angabe zu Abschnitt 5 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| Abschnitt 5 Arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining, schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeit |
"Abschnitt 5 Beschäftigung, arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining, schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeit". |
c) Vor der Angabe zu § 19 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 18a Beschäftigung".
d) Die Angabe zu § 22 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 22 Arbeitspflicht | " § 22 Arbeit". |
e) Die Angabe zu § 24 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 24 Freistellung von der Arbeit | " § 24 Freistellung von der Beschäftigung". |
f) Die Angabe zu § 55 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 55 Vergütung und Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt | " § 55 Vergütung, Verordnungsermächtigung". |
g) Nach der Angabe zu § 55 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 55a Zwecke der Vergütung
§ 55b Ausfallentschädigung".
h) Nach der Angabe zu § 60 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 60a Resozialisierungsgeld".
i) Nach der Angabe zu § 80 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 80a Ersatz von Aufwendungen".
j) Die Angabe zu § 103 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 103 Beirat | " § 103 Beirat, Verordnungsermächtigung". |
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 6 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
"Der Erhalt familiärer Bindungen ist zu unterstützen."
b) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
| alt | neu |
| (7) Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Gefangenen, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, Alter und Herkunft, werden bei der Vollzugsgestaltung im Allgemeinen und im Einzelfall berücksichtigt. | "(7) Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Gefangenen, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, Alter, Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung und sexuelle Identität, werden bei der Vollzugsgestaltung im Allgemeinen und im Einzelfall berücksichtigt." |
3. Nach § 6 Absatz 5 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
"Im weiteren Aufnahmeverfahren sind die zur angemessenen Vollzugsgestaltung wesentlichen Gesichtspunkte zur Person und zum Lebensumfeld der Gefangenen festzustellen."
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 Satz 2
Unabhängig von der Vollzugsdauer gilt dies auch, wenn ausschließlich Ersatzfreiheitsstrafen zu vollziehen sind.
wird gestrichen.
b) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
"(6) Ist ausschließlich Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen, findet ein Diagnoseverfahren nicht statt. § 6 Absatz 5 bleibt unberührt."
c) Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 7.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
(Stand: 29.07.2026)
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