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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetzes und der Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 16. Juli 2026
(GVOBl. M-V Nr. 23 vom 31.07.2026 S. 838)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetzes

Das Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetz vom 5. April 1995 (GVOBl. M-V S. 190), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. April 2021 (GVOBl. M-V S. 370), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 1 Buchstabe b wird nach der Angabe "Einrichtungen" die Angabe "nach rechtzeitiger vorheriger Anzeige" eingefügt.

2. § 4 Absatz 3 Satz 2

Bei Ortsbesichtigungen ist die Landesregierung vorher zu benachrichtigen.

wird gestrichen.

3. § 6 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Der Bürgerbeauftragte hat die Aufgabe, die Rechte der Bürger gegenüber der Landesregierung und den Trägern der öffentlichen Verwaltung im Lande zu wahren und die Bürger in sozialen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen sowie insbesondere die Belange von Menschen mit Behinderungen wahrzunehmen. "(1) Der Bürgerbeauftragte hat die Aufgabe, die Rechte der Bürger gegenüber der Landesregierung und den Trägern der öffentlichen Verwaltung im Lande zu wahren und die Bürger in sozialen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen. Er ist beauftragt, insbesondere die Belange von Menschen mit Behinderungen wahrzunehmen."

4. Nach § 6 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:

"(6) Der Bürgerbeauftragte ist zugleich der Ombudsmann gegen Diskriminierung unter Beachtung der Maßgaben in Unterabschnitt 3."

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Der Bürgerbeauftragte unterrichtet den Petitionsausschuß,
  1. sobald er mit einer Eingabe befaßt ist, die ihm nicht vom Petitionsausschuß zugeleitet worden ist,
  2. wenn er von einer sachlichen Prüfung der Eingabe absieht (§ 2),
  3. sofern eine Angelegenheit im Sinne von § 7 Abs.1 einvernehmlich erledigt wurde; hierbei teilt er die Erledigungsart mit,
  4. sofern die Landesregierung oder die der Aufsicht des Landes unterstehenden Träger öffentlicher Verwaltung ihrer Pflicht aus § 3 gegenüber dem Bürgerbeauftragten nicht nachkommen.
"(1) Der Bürgerbeauftragte unterrichtet den Petitionsausschuss regelmäßig über die Eingaben, die ihn erreichen. Weiter unterrichtet er ihn, wenn die Landesregierung oder die der Aufsicht des Landes unterstehenden Träger öffentlicher Verwaltung einer Pflicht aus § 3 gegenüber dem Bürgerbeauftragten nicht nachkommen."

b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Sofern eine einvernehmliche Regelung im Sinne des § 7 Abs.1 nicht zustande kommt, legt der Bürgerbeauftragte die Angelegenheit dem Petitionsausschuß zur Erledigung vor und teilt ihm dazu seine Auffassung mit. "Sofern eine einvernehmliche Regelung im Sinne des § 7 Absatz 1 nicht zustande kommt, kann der Bürgerbeauftragte die Angelegenheit dem Petitionsausschuss zur Erledigung vorlegen; er teilt ihm dazu seine Auffassung mit."

c) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe "Unterabschnitt 2" durch die Angabe "den Unterabschnitten 2 und 3" ersetzt.

6. In § 12 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Ministeriums für Inneres und Europa" durch die Angabe "für Inneres zuständigen Ministeriums" ersetzt.

7. In § 16 Absatz 1, 3 und 4 wird jeweils die Angabe "Ministerium für Inneres und Europa" durch die Angabe "für Inneres zuständigen Ministerium" ersetzt.

8. Nach § 16 wird der folgende Unterabschnitt 3 eingefügt:

"Unterabschnitt 3
Besondere Vorschriften über die Ombudsperson gegen Diskriminierung

§ 16a Stellung, Aufgaben und Befugnisse der Ombudsperson

(1) Der Bürgerbeauftragte hat als Ombudsperson gegen Diskriminierung die Aufgabe, auf die Vermeidung und Beseitigung von etwaiger Diskriminierung durch Träger der öffentlichen Verwaltung hinzuwirken.

(2) Soweit in diesem Unterabschnitt nichts Besonderes bestimmt ist, sind die Vorschriften des Unterabschnittes 1 entsprechend anzuwenden. § 8 Absatz 1 bis 5 finden keine Anwendung.

(3) Die Ombudsperson ist berechtigt, jederzeit Sachverständige hinzuzuziehen, Gutachten einzuholen und mit Zustimmung der Betroffenen Beschwerden weiterzuvermitteln. Sie kann eigene Empfehlungen an Träger der öffentlichen Verwaltung richten. Kommen die Adressaten dieser Empfehlung nicht nach, so müssen sie ihre Entscheidung der Ombudsperson gegenüber begründen."

9. § 17 wird wie folgt geändert:

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