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Änderungstext
Ministerverordnung zur Bürokratieentlastung im Bereich des Ministeriums für Inneres und Bau
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 27. August 2026
(GVOBl. M-V Nr. 28 vom 28.09.2026 S. 1074)
Das Ministerium für Inneres und Bau verordnet aufgrund:
Artikel 1
Änderung der Landes- und Kommunalwahlordnung
Die Landes- und Kommunalwahlordnung vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V S. 94), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. April 2026 (GVOBl. M-V S. 386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 15 Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| "Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist bis zum 23. Tag vor der Wahl schriftlich oder elektronisch unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift bei der Gemeindewahlbehörde zu stellen." |
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| "(1) Der Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses ist bis zum 16. Tag vor der Wahl schriftlich oder elektronisch unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift bei der Gemeindewahlbehörde zu stellen." |
b) Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| "Die Beschwerde gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde an den Gemeindewahlausschuss ist schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Gemeindewahlbehörde einzureichen." |
3. § 26 wird durch den folgenden § 26 ersetzt:
| alt | neu |
| " § 26 Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses (zu § 20 Absatz 5 LKWG) Eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses ist schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der nach § 20 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes zuständigen Wahlleitung einzulegen." |
4. § 44 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| "Die in § 36 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes Genannten sind schriftlich oder in elektronischer Form nach § 3b des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung einzuladen." |
Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung von Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid in Mecklenburg-Vorpommern
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung von Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid in Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Februar 1994 (GVOBl. M-V S. 168) wird wie folgt geändert:
§ 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt:
| alt | neu |
| " § 7 Bestätigung des Antragseingangs
Der Eingang des Zulassungsantrages bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags wird den Personen, welche die Volksinitiative oder das Volksbegehren vertreten, schriftlich oder elektronisch bestätigt." |
Artikel 3
Änderung der Eigenbetriebsverordnung
(Stand: 28.09.2026)
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