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Regelwerk, Gesundheitswesen, Infektionsschutz

APVO-HygK - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure im öffentlichen Gesundheitsdienst
- Niedersachsen -

Vom 18. März 2022
(Nds. GVBl. Nr. 10 vom 24.03.2022 S. 164)
Gl.-Nr.: 21061


Aufgrund des § 2 Abs. 4 Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 24. März 2006 (Nds. GVBl. S. 178), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (Nds. GVBl. S. 134), wird verordnet:

§ 1 Regelungsbereich, Ausbildungsziel

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure im öffentlichen Gesundheitsdienst.

(2) Ziel der Ausbildung ist es, die zur Erfüllung der Aufgaben von Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleuren im öffentlichen Gesundheitsdienst erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

§ 2 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung

Ausbildungsbehörden sind die Landkreise, die Region Hannover in ihrem gesamten Gebiet, die kreisfreien Städte und die Stadt Göttingen als kommunale Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes. Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter ist die Ärztin oder der Arzt, die oder der den medizinischen Fachdienst leitet ( § 2 Abs. 2 Satz 3 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst - NGöGD). Sie oder er ist für die praktische Ausbildung verantwortlich und überwacht diese. Die Ausbildungsbehörde erstellt für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden einen Ausbildungsplan für die gesamte Ausbildung und weist sie oder ihn den Ausbildungsstellen für die praktische Ausbildung ( § 5 Abs. 2) und der Ausbildungsstelle für die theoretische Ausbildung ( § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) zu.

§ 3 Zulassung zur Ausbildung

(1) Zur Ausbildung kann von der Ausbildungsbehörde zugelassen werden, wer

  1. einen Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss besitzt und eine mindestens zweijährige förderliche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat oder einen höheren Schulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss besitzt,
  2. die für die Tätigkeit als Hygienekontrolleurin oder als Hygienekontrolleur erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt und
  3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes ungeeignet ist.

(2) Zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 1 sind der Ausbildungsbehörde vorzulegen:

  1. ein Lebenslauf,
  2. ein Identitätsnachweis,
  3. ein Nachweis über den Schul- oder Bildungsabschluss und gegebenenfalls über die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung,
  4. ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes und
  5. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes ungeeignet ist.

Das ärztliche Zeugnis und das Führungszeugnis dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.

§ 4 Gliederung und Dauer der Ausbildung

(1) Die Ausbildung dauert in Vollzeit drei Jahre. Sie gliedert sich in

  1. eine praktische Ausbildung mit einer Dauer von mindestens 3.700 Stunden bei den Ausbildungsstellen nach § 5 Abs. 2 und
  2. eine theoretische Ausbildung mit einer Dauer von mindestens 900 Unterrichtsstunden (Vorlesungs- und Übungsstunden) an der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf.

Abschnitte der praktischen Ausbildung und der theoretischen Ausbildung wechseln sich ab. Die praktische Ausbildung kann in Teilzeit erfolgen. Bei Teilzeit verlängert sich die Ausbildungsdauer um den Zeitraum, der erforderlich ist, um mindestens 3.700 Stunden zu erreichen. Die Ausbildung soll längstens fünf Jahre dauern.

(2) Auf Antrag kann die Ausbildungsbehörde auf die Dauer der praktischen Ausbildung Zeiten einer anderen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung und Zeiten erfolgreich abgeschlossener Teile einer Ausbildung bis zu einer Dauer von insgesamt sechs Monaten anrechnen, wenn die Ausbildungsinhalte gleichwertig sind.

(3) Fehlzeiten werden bei der Dauer der Ausbildung wie folgt angerechnet:

  1. Zeiten von Erholungs- und Sonderurlaub, Bildungsurlaub und Betriebsferien bei der praktischen Ausbildung und
  2. Fehlzeiten wegen Krankheit und wegen eines anderen von der oder dem Auszubildenden nicht zu vertretenden Grundes bis zu insgesamt 370 Stunden bei der praktischen Ausbildung und bis zu insgesamt 90 Unterrichtsstunden bei der theoretischen Ausbildung.

Zeiten von Freistellungen nach personalvertretungsrechtlichen Vorschriften gelten nicht als Fehlzeiten nach Satz 1 Nr. 2.

(4) Auf Antrag können im Einzelfall Fehlzeiten angerechnet werden, die über Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 hinausgehen, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels hierdurch nicht gefährdet ist. Ist eine Anrechnung nicht möglich, so wird die Ausbildung auf Antrag verlängert. Über die Anträge und die Dauer einer Verlängerung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hygienekontrolleurinnen und -kontrolleure (

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