Regelwerk

NdsAGBGB - Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
- Niedersachsen -

Vom 4. März 1971
(Nds. GVBl. S. 73;...;17.12.1991 S. 367; 05.11.2004 S. 394; 16.12.2004 S. 609; 23.02.2006 S. 88 06;06.06.2008 S. 210 08; 07.10.2010 S. 462 10; 17.03.2011 S. 89 11)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Erster Abschnitt
Zuständigkeitsregelungen

§ 1 Vereine, deren Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht 11

(1) Für die Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bezwecken, sowie für die Entziehung der Rechtsfähigkeit und die Genehmigung von Satzungsänderungen bei allen Vereinen, deren Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht (§§ 22, 33 Abs. 2, § 43 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig. Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen.

(2) Die Befugnisse der für die Anerkennung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse zuständigen Behörde (§§ 18, 19, 38 des Bundeswaldgesetzes) bleiben unberührt.

(3) Die Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein (Absätze 1 und 2) ist ortsüblich bekanntzumachen.

§ 2 (aufgehoben)

§ 3 Vollziehung von Auflagen

In den Fällen des § 525 Abs. 2 und des § 2194 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vollziehung der Auflage die Behörde zuständig, die das öffentliche Interesse zu wahren hat. Zuständige Behörde im Sinne des Satzes 1 kann auch eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts sein, soweit die Auflage die Förderung von Interessen bezweckt, die zu ihrem Wirkungskreis gehören. Im Zweifel bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium die zuständige Stelle.

§ 4 Öffentliche Ermächtigung von Handelsmäklern

Für die öffentliche Ermächtigung, deren Handelsmäkler nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Handelsgesetzbuchs zu Verkäufen oder Käufen bedürfen, sind die Industrie- und Handelskammern zuständig. Die Industrie- und Handelskammer hat den Handelsmäkler zur gewissenhaften Erfüllung seiner Aufgaben zu verpflichten.

Zweiter Abschnitt
Altenteilsverträge

§ 5 Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Schuldverhältnisse aus Verträgen nach Artikel 96 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, soweit die Beteiligten nichts anderes vereinbart haben.

§ 6 Dingliche Sicherung

Der Erwerber des Grundstücks (Schuldner) ist verpflichtet, dem Berechtigten (Gläubiger) auf dessen schriftliches Verlangen unverzüglich an dem Grundstück zu bestellen:

  1. eine Reallast zur Sicherung des Anspruchs auf wiederkehrende Leistungen, die er mit dem Gläubiger vereinbart hat,
  2. eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zur Sicherung eines dem Gläubiger eingeräumten Rechts, ein Gebäude oder einen Gebäudeteil auf dem Grundstück zu bewohnen oder mitzubewohnen oder einen Teil des Grundstücks in anderer Weise zu benutzen.

Die Belastungen sind gemäß § 49 der Grundbuchordnung zu bestellen. Hat der Gläubiger ihre Bestellung verlangt, so ist der Schuldner verpflichtet, das Grundstück nicht mehr mit Rechten zu belasten, die diesen Belastungen zu Gunsten des Gläubigers im Range vorgehen.

§ 7 Auslegungsregeln

(1) Der Schuldner hat die Leistungen aus dem Vertrage im Zweifel für die Lebensdauer des Gläubigers zu entrichten.

(2) Die für die Leistungen festgesetzten Beträge oder Mengen bezeichnen im Zweifel die jährlichen Leistungen.

§ 8 Vorauszahlung

(1) Die Leistungen aus dem Vertrage sind im voraus zu entrichten.

(2) Geldleistungen sind für einen Monat vorauszuzahlen. Bei anderen Leistungen bestimmt sich der Zeitabschnitt, für den sie im voraus zu entrichten sind, nach ihrer Art und ihrem Zweck.

(3) Hat der Gläubiger den Beginn des Zeitabschnitts erlebt, für den eine Geldleistung im voraus zu zahlen ist, so gebührt ihm der volle Betrag, der auf diesen Zeitabschnitt entfällt.

§ 9 Folgen der Nichterfüllung 06

Erbringt der Schuldner eine Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, verletzt er eine Pflicht zur Rücksichtnahme im Sinne des § 241 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder braucht er nach § 275 Abs. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht zu leisten, so steht dem Gläubiger nicht das Recht zu, nach § 323, 324 oder 326 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von dem Vertrag zurückzutreten oder nach § 527

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