Regelwerk Allgemein

Unterrichtung der von Sicherheitsüberprüfungen Betroffenen über ihr Widerspruchsrecht nach § 24 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. Abs. 6 BDSG
- Niedersachsen -

Vom 02. Dezember 2014
(Nds. MBl. Nr. 45 vom 10.12.2014 S. 885)
Gl.-Nr.: 20600



Gem. RdErl. d. MI, d. StK u. d. übr. Min. v. 2.12.2014 - 34.26-05400/4 § 24 - VORIS 20600

1. Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz hat die Aufgabe, die Einhaltung der zum Schutz der Betroffenen erlassenen Vorschriften über den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die öffentlichen Stellen des Landes zu kontrollieren. Nach § 24 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. Abs. 6 BDSG haben die von Sicherheitsüberprüfungen Betroffenen das Recht, der Kontrolle ihrer personenbezogenen Daten in den Akten über die Sicherheitsüberprüfung durch die Kontrollinstitutionen im Einzelfall zu widersprechen. Auf diese Möglichkeit sind die Beschäftigten in geeigneter Weise hinzuweisen. Die von Sicherheitsüberprüfungen Betroffenen werden zu Beginn des Verfahrens von der die Überprüfung veranlassenden Dienststelle über ihr Widerspruchsrecht informiert.

Ein etwaiger Widerspruch ist unmittelbar gegenüber der oder dem

Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen,

Postfach 2 21,

30002 Hannover,

geltend zu machen.

2. Den Gemeinden, Landkreisen und den der Aufsicht des Landes unterstehenden sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.

3. Dieser Gem. RdErl. tritt am 1.1.2015 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft.

ENDE

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