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Regelwerk

ERVVO-Register - Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Registersachen *
- Niedersachsen -

Vom 4. April 2007
(GVBl. Nr. 9 vom 17.04.2007 S. 134)



Aufgrund

des § 8a Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), auch in Verbindung mit § 156 Abs. 1 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes in der Fassung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), und § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 2 Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 12 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553),

des § 55a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 sowie des § 79 Abs. 5 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416), und

des § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 147 Abs. 1 Satz 1 und § 160b Abs. 1 Satz 2, des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606),

jeweils in Verbindung mit § 1 Nrn. 28, 41 und 42 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf den Gebieten der Rechtspflege und der Justizverwaltung vom 29. August 1997 (Nds. GVBl. S. 400, 429), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. März 2007 (Nds. GVBl. S. 124), wird verordnet:

§ 1 Elektronische Registerführung

Neben dem Handelsregister, dem Genossenschaftsregister und dem Partnerschaftsregister wird das Vereinsregister, einschließlich der zu seiner Führung erforderlichen Verzeichnisse, in elektronischer Form geführt.

§ 2 Elektronische Einreichung von Dokumenten

(1) Die zum Handelsregister, Genossenschaftsregister und Partnerschaftsregister elektronisch einzureichenden Anmeldungen und Dokumente (elektronische Dokumente) sind ausschließlich über die elektronische Poststelle der Gerichte in Niedersachsen an die Registergerichte zu übermitteln. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite www.justiz niedersachsen.de für die Registergerichte des Landes Niedersachsen bezeichneten Kommunikationswege erreichbar.

(2) Ist für ein einzureichendes Dokument die Schriftform oder die elektronische Form vorgeschrieben, so ist, wenn ein Fall des § 12 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 des Handelsgesetzbuchs nicht vorliegt, das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das adressierte Gericht oder durch eine andere von der Landesjustizverwaltung mit der automatisierten Überprüfung beauftragte Stelle prüfbar sein. Prüfbar ist jedenfalls eine Signatur, die dem Profil Industrial-Signature-Interoperability-Standard Mail-TrusT (ISIS-MFT) entspricht.

(3) Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in der für das adressierte Gericht bearbeitbaren Version aufweisen:

  1. American Standard Code for Information Interchange (ASCII) als reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen,
  2. Unicode,
  3. Microsoft Rich Text Format (RTF),
  4. Adobe Portable Document Format (PDF),
  5. Extensible Markup Language (XML),
  6. Tag Image File Format (TIFF),
  7. Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten, wie Makros, verwendet werden.

Einzelheiten, insbesondere zu den bearbeitbaren Versionen der Formate, werden gemäß § 3 Nr. 3 bekannt gegeben.

(4) Elektronische Dokumente, die eines der in Absatz 3 genannten Formate in der gemäß § 3 Nr. 3 bekannt gegebenen Version aufweisen, können auch in komprimierter Form im ZIP-Datenformat (ZIP-Datei) eingereicht werden. Die ZIP-Datei darf keine anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. Beim Einsatz von Dokumentsignaturen muss sich die Signatur auf das Dokument und nicht auf die ZIP-Datei beziehen. Die ZIP-Datei darf zusätzlich signiert werden.

(5) Sofern strukturierte Daten im XML-Datenformat übermittelt werden, sollen sie im Unicode-Zeichensatz 8-bit-Unicode-Transformation (UTF-8) codiert sein.

§ 3 Bekanntgabe von Bestimmungen über den Betrieb der elektronischen Poststelle

Die Landesjustizverwaltung gibt auf der Internetseite www.justiz.niedersachsen.de Bestimmungen zum Betrieb der elektronischen Poststelle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 bekannt über

  1. das Verfahren, das bei der Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung der elektronischen Poststelle einzuhalten ist, und die Verwaltung personenbezogener Daten, die gespeichert werden,
  2. die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die für die Bearbeitung durch das adressierte Gericht oder durch eine andere mit der automatisierten Überprüfung beauftragte Stelle geeignet sind,
  3. die den in § 2 Abs. 3 festgelegten Formaten entsprechenden und für die Bearbeitung durch die angeschlossenen Gerichte geeigneten Versionen sowie die bei dem in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 bezeichneten XML-Datenformat zugrunde zu legenden Definitions- oder Schemadateien und
  4. die zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung oder bei der Bezeichnung des einzureichenden elektronischen Dokuments zu machen sind, um die Zuordnung innerhalb des adressierten Gerichts und die dortige Weiterverarbeitung zu gewährleisten.

§ 4 Ersatzregister

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