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41 (aufgehoben)
42 Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker
42.1 Heilpraktikergesetz
Erlaubnis nach § 1 200 bis 800
42.2 Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456)
Rücknahme einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 300 bis 900
Anmerkung zu Nr. 42:

Die Aufwendungen für den Gutachterausschuss werden neben der Gebühr als Auslagen erhoben


43 Heime und andere unterstützende Einrichtungen
43.1 Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen vom 29. Juni 2011 (Nds. GVBl. S. 196), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 593), in der jeweils geltenden Fassung
43.1.1 Prüfung der Anzeige zur Aufnahme des Betriebs eines Heimes nach § 7 Abs. 1
je Platz 50
mindestens 500
43.1.2 Prüfung der Anzeige von Änderungen nach § 7 Abs. 3
43.1.2.1 bei Verlegung des Heimes 80 v. H. der Gebühr
nach Nr. 43.1.1
43.1.2.2 bei Änderung der Art, der Anzahl der Heimplätze oder der Verwendung neuer Räume 100 bis 1.200
43.1.2.3 bei Wechsel der Heimleitung 100 bis 1.200
43.1.2.4 bei Wechsel der Pflegedienstleitung 100 bis 1.200
43.1.2.5 bei Wechsel der vertretungsberechtigten Person des Trägers 100 bis 1.200
43.1.2.6 bei Wechsel des Heimträgers 300 bis 1.200
43.1.2.7 bei wesentlichen Änderungen von Vertragsbedingungen 50 bis 600
43.1.3 Prüfung der Anzeige nach § 7 Abs. 5 bei vollständiger oder teilweiser Einstellung des Betriebs eines Heimes 50 v. H. der Gebühr
nach Nr. 43.1.1#
43.1.4 Prüfung der Anzeige nach § 7 Abs. 6
43.1.4.1 bei ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach Satz 1 100 bis 600
43.1.4.2 bei Formen des betreuten Wohnens nach Satz 3 je betreuter Wohnform 50
43.1.4.3 Anzeige von Veränderungen nach Satz 5 80 v. H. der Gebühr
nach Nr. 43.1.4.1
oder 43.1.4.2
43.1.5 Verfahren bei Anordnungen nach § 11
43.1.5.1 Anordnung nach § 11 300 bis 3.000
43.1.5.2 Prüfung infolge einer Anordnung nach § 11 mit fortbestehendem Mangel 150 bis 1.500
43.1.6 Untersagung nach § 12 Abs. 1, je Person 50 bis 1.300
43.1.7 Einsetzen einer kommissarischen Heimleitung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 300 bis 1.300
43.1.8 Untersagung des Betriebs eines Heimes
43.1.8.1 nach § 13 Abs. 1 oder 2 300 bis 2.500
43.1.8.2 nach § 13 Abs. 1 oder 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 50 v. H. der Gebühr
nach Nr. 43.1.8.1
43.2 Heimmitwirkungsverordnung in der Fassung vom 25. Juli 2002 (BGBl. I S. 2896)
43.2.1 Bestellung einer Heimfürsprecherin oder eines Heimfürsprechers nach § 25 250
43.2.2 Aufhebung der Bestellung nach § 26 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 250
43.3 Heimmindestbauverordnung in der Fassung vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 550), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346)
43.3.1 Verlängerung von Fristen nach § 30 Abs. 1 25 bis 610
43.3.2

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