umwelt-online: NHG - Niedersächsisches Hochschulgesetz (2)
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§ 40 Entlassung von Mitgliedern des Präsidiums 15 26
(1) Der Senat, der Hochschulrat und das Fachministerium oder bei Hochschulen in Trägerschaft einer Stiftung der Senat und der Stiftungsrat können einvernehmlich die Entlassung einzelner Mitglieder des Präsidiums durch das Fachministerium oder den Stiftungsrat beschließen. Die Beschlüsse im Hochschulrat oder Stiftungsrat und Senat bedürfen jeweils der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder.
(2) Darüber hinaus können die Mitglieder der Hochschullehrergruppe einzelne Mitglieder des Präsidiums abwählen und damit deren Entlassung durch das Fachministerium oder den Stiftungsrat vorschlagen. Die Abstimmung über eine Abwahl setzt die Zulassung eines Abwahlantrags von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Hochschullehrergruppe voraus. Die Abwahl bedarf einer Mehrheit der Mitglieder der Hochschullehrergruppe und einer entsprechenden Mehrheit an mindestens der Hälfte aller Fakultäten, oder einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Hochschullehrergruppe, wenn an der Hochschule keine Fakultäten bestehen. Wird das Quorum gemäß Satz 2 oder Satz 3 nicht erreicht, ist ein erneuter Abwahlantrag gegen dasselbe Präsidiumsmitglied erst zulässig, wenn die Nichtzulassung des Abwahlantrags oder die Abstimmung über die Abwahl länger als sechs Monate zurückliegt. Das Nähere zum Verfahren regelt eine Ordnung, die der Genehmigung bedarf.
(1) Der Senat beschließt die Ordnungen der Hochschule, soweit diese Zuständigkeit nicht nach diesem Gesetz oder der Grundordnung der Fakultät oder einem anderen Organ zugewiesen ist. Für fakultätsübergreifende Studiengänge kann er Prüfungsordnungen beschließen. Er beschließt die Grundordnung und ihre Änderungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Die Grundordnung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung.
(2) Der Senat beschließt die Entwicklungsplanung nach § 1 Abs. 3 Satz 2, die Grundlage für die Zielvereinbarung ist, sowie den Gleichstellungsplan mit konkreten Ziel- und Zeitvorgaben im Einvernehmen mit dem Präsidium. Er nimmt zu allen Selbstverwaltungsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung Stellung, insbesondere zur Errichtung, Änderung und Aufhebung von Fakultäten sowie zur Einführung, wesentlichen Änderung und Schließung von Studiengängen. Das Präsidium ist in allen Angelegenheiten der Selbstverwaltung in seiner Entscheidungszuständigkeit dem Senat rechenschaftspflichtig. Ein Mitglied der Personalvertretung gehört dem Senat mit beratender Stimme an. Dazu gehören insbesondere Maßnahmen im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1.
(3) Der Senat hat gegenüber dem Präsidium ein umfassendes Informationsrecht. Ihm ist rechtzeitig vor einem Beschluss über den Wirtschaftsplan und vor Abschluss einer Zielvereinbarung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Dem Senat gehören mindestens 13, bei einer Hochschule mit mehr als 10 Fakultäten mindestens 19 Mitglieder mit Stimmrecht an. Nach Maßgabe der Grundordnung können dem Senat bis zu 31 Mitglieder mit Stimmrecht angehören. Sie werden nach Gruppen direkt gewählt. Ein Mitglied der Personalvertretung gehört dem Senat mit beratender Stimme an. Die Präsidentin oder der Präsident führt ohne Stimmrecht den Vorsitz; abweichend von Halbsatz 1 führt ein aus der Mitte des Senats gewähltes Mitglied der Hochschullehrergruppe mit Stimmrecht den Vorsitz, soweit es um die Ernennung, Bestellung oder Entlassung eines hauptberuflichen Präsidiumsmitglieds oder einer oder eines Beauftragten nach § 38 Abs. 9 geht. Bei der Entscheidung in Angelegenheiten, die die Bewertung der Lehre betreffen, werden die Stimmen der Mitglieder der Studierendengruppe doppelt gezählt; in diesen Angelegenheiten haben die Mitglieder der MTV-Gruppe kein Stimmrecht. Die Grundordnung kann vorsehen, dass dem Senat weitere Mitglieder mit beratender Stimme angehören.
§ 42 Gleichstellungsbeauftragte 10 15
(1) Der Senat wählt auf Vorschlag der Kommission für Gleichstellung eine Gleichstellungsbeauftragte. Die Gleichstellungsbeauftragte wird bei erstmaliger Wahl für die Dauer von sechs Jahren, bei Wiederwahl für die Dauer von acht Jahren bestellt. Mit Zustimmung des Senats ist die Bestellung für jeweils eine weitere Amtszeit ohne Ausschreibung und abweichend von Satz 1 zulässig. Die Gleichstellungsbeauftragte ist hauptberuflich zu beschäftigen. § 38 Abs. 6 Sätze 1 und 3 gilt entsprechend. Die Grundordnung regelt das Nähere zur Errichtung und zum Verfahren der Kommission für Gleichstellung sowie zum Verfahren der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten. Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Vertreterin dürfen der Personalvertretung nicht angehören und nur in ihrer Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte oder als deren Vertreterin mit Personalangelegenheiten befasst sein.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte nach § 3 Abs. 3 wirkt auf die Erfüllung des Gleichstellungsauftrags hin. Sie wirkt insbesondere bei der Entwicklungsplanung, bei der Erstellung des Gleichstellungsplans sowie bei Struktur- und Personalentscheidungen mit. Sie kann Versammlungen einberufen. Sie ist gegenüber dem Senat berichtspflichtig und unterrichtet die Öffentlichkeit über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ist sie nicht an fachliche Aufträge und Weisungen gebunden.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte hat gegenüber dem Präsidium ein Vortragsrecht. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sie an den Sitzungen anderer Organe, Gremien und Kommissionen, zu denen sie wie ein Mitglied zu laden ist, mit Antrags- und Rederecht teilnehmen; sie ist insbesondere bei bevorstehenden Personalmaßnahmen rechtzeitig und umfassend zu beteiligen. Die Gleichstellungsbeauftragte kann Bewerbungsunterlagen einsehen. Sie ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(Stand: 15.09.2026)
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