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Regelwerk, Allgemein, Wirtschaft

NKernVO - Niedersächsische Kernarbeitsnormenverordnung
Niedersächsische Verordnung über die Beachtung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

- Niedersachsen -

Vom 30. April 2015
(Nds. GVBl. Nr. 6 vom 05.05.2015 S. 74)



Aufgrund des § 12 Abs. 2 des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes ( NTVergG) vom 31. Oktober 2013 (Nds. GVBl. S. 259) wird verordnet:

§ 1 Produktgruppen

§ 12 Abs. 1 NTVergG findet Anwendung auf die folgenden, in der Leistungsbeschreibung als Gegenstand der Leistung aufgeführten Waren:

  1. Stoffe und sonstige Textilwaren,
  2. ungebrauchter Naturstein,
  3. Tee, Kaffee und Kakao,
  4. Blumen sowie
  5. Spielwaren und Sportbälle,

die in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, der oder das in der für den Zeitpunkt der Angebotsabgabe maßgeblichen DAC-List of ODa Recipients der Organisation for Economic Cooperation and Development (OECD) aufgeführt ist. Die Liste wird im Internet unter www.oecd.org bereitgestellt. Satz 1 gilt auch für Waren, die überwiegend aus Waren nach Satz 1 bestehen.

§ 2 Nachweise

(1) Werden Waren nach § 1 geliefert oder verwendet, so hat das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber nachzuweisen, dass die Waren unter Beachtung der Mindestanforderungen aus den Übereinkommen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 NTVergG gewonnen oder hergestellt wurden. Der Nachweis ist zu führen durch

  1. ein Zertifikat einer unabhängigen Organisation, die sich für die Beachtung der Mindestanforderungen einsetzt,
  2. die Mitgliedschaft in einer Initiative, die sich für die Beachtung der Mindestanforderungen einsetzt, oder
  3. eine gleichwertige Erklärung eines Dritten.

Eine Erklärung nach Satz 2 Nr. 3 ist gleichwertig, wenn darin bestätigt wird, dass nur solche Waren als Gegenstand der Leistung geliefert oder verwendet worden sind, die unter Beachtung der Mindestanforderungen aus den Übereinkommen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 NTVergG gewonnen oder hergestellt wurden, und wenn die oder der Erklärende von dem Unternehmen, dessen Zulieferern und dem Hersteller der Waren unabhängig ist. Der öffentliche Auftraggeber gibt in den Vergabeunterlagen bekannt, welche Zertifikate und Mitgliedschaften er akzeptiert, und er weist darauf hin, dass er auch andere Zertifikate und Mitgliedschaften nach Satz 2 akzeptiert.

(2) Führt die Beschränkung auf die Nachweise nach Absatz 1 Satz 2 bezüglich einer bestimmten Ware oder der Ware aus einem bestimmten Herkunftsland nach Einschätzung des öffentlichen Auftraggebers zu einem unzureichenden Wettbewerb, so lässt er in den Vergabeunterlagen als Nachweis auch eine Eigenerklärung des Unternehmens zu. In der Eigenerklärung muss bestätigt werden, dass sich das Unternehmen umfassend informiert hat und ihm eine Missachtung der Mindestanforderungen aus den Übereinkommen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 NTVergG nicht bekannt geworden ist. Die Eigenerklärung muss in angemessenem Umfang Informationen über die Lieferkette und über die Arbeitsbedingungen in den jeweiligen Produktionsstätten enthalten.

(3) In dem Angebot ist anzugeben, ob die Ware in einem Staat oder Gebiet nach § 1 Satz 1 gewonnen oder hergestellt wird. Wird die Ware in einem solchen Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt, so ist in dem Angebot anzugeben, durch welchen Nachweis im Fall der Zuschlagserteilung die Einhaltung der Mindestanforderungen aus den Übereinkommen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 NTVergG nachgewiesen werden wird. Die Verwendung eines anderen als des angegebenen Nachweises bedarf der Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers. Ist die Ware abweichend von dem Angebot in einem Staat oder Gebiet nach § 1 Satz 1 gewonnen oder hergestellt worden, so bedarf die Auswahlentscheidung des beauftragten Unternehmens für den Nachweis über die Einhaltung der Mindestanforderungen der Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers. Bei Verträgen über Lieferleistungen ist der Nachweis dem öffentlichen Auftraggeber spätestens bei der Lieferung vorzulegen. Bei Verträgen über Bau- oder Dienstleistungen hat das Unternehmen den Nachweis dem öffentlichen Auftraggeber unverzüglich vorzulegen, sobald es die Ware erhalten hat. Eine Eigenerklärung nach Absatz 2 ist dem öffentlichen Auftraggeber bereits mit dem Angebot vorzulegen.

§ 3 Aufzunehmende Vertragsklausel

Zum Mindestinhalt der vertraglichen Regelungen, die Waren nach § 1 betreffen, gehört eine Klausel nach folgendem Muster:

"Soweit Stoffe oder sonstige Textilwaren, ungebrauchter Naturstein, Tee, Kaffee, Kakao, Blumen, Spielwaren oder Sportbälle in der Leistungsbeschreibung als Gegenstand der Leistung aufgeführt sind, ist der Auftragnehmer verpflichtet, nur solche Waren zu liefern oder zu verwenden für die er die Einhaltung der in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) festgelegten Mindestanforderungen gemäß § 2 der Niedersächsischen Kernarbeitsnormenverordnung nachweisen kann. Die Mindestanforderungen ergeben sich aus den in § 12 Abs. 1 Satz 2 NTVergG genannten Übereinkommen. Die Verpflichtung bezieht sich auf die Lieferkette bis zur Produktfertigstellung. Die Verpflichtung gilt nur für Waren, die in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, der oder das in der für den Zeitpunkt der Angebotsabgabe maßgeblichen DAC-List of ODa Recipients der Organisation for Economic Cooperation and Development (OECD) aufgeführt ist."

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