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Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
- Niedersachsen -
Vom 15. Oktober 2024
(Nds. MBl. Nr. 531 vom 07.11.2024 i.K)
Gl.-Nr.: 20411
Gem. RdErl. d. MI, d. StK u. d. übr. Min. v. 15.10.2024 - MI-12.1-03102/31.003 - - VORIS 20411 -
Bezug:
a) Gem. RdErl. v. 16.07.2009 (Nds. MBl. S. 749) - VORIS 20411 -
b) Beschl. d. LReg v. 01.04.2014 (Nds. MBl. S. 330) - VORIS 20480 -
c) Gem. RdErl. v. 24.11.2016 (Nds. MBl. S. 1166), geändert durch Gem. RdErl. v. 18.08.2022 (Nds. MBl. S. 1224) - VORIS 20411 -
1. Regelungszweck
Beamtinnen und Beamte müssen jeden Anschein vermeiden, im Rahmen ihrer Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich zu sein und sich nicht ausschließlich an sachlichen Erwägungen zu orientieren. Deshalb besteht nach § 42 BeamtStG das Verbot, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, Belohnungen,
Geschenke und sonstige Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf das Amt zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Zustimmung der nach § 49 NBG zuständigen Stelle (siehe Bezugserlass zu a) vorliegt.
2. Begriffsbestimmungen
2.1 Belohnungen, Geschenke, sonstige Vorteile
Belohnungen und Geschenke sind alle Zuwendungen in Bezug auf das Amt, auf die die Beamtin oder der Beamte keinen Rechtsanspruch hat und die sie oder ihn materiell oder auch immateriell objektiv besserstellen (Vorteil). Ein Vorteil besteht auch dann, wenn zwar die Beamtin oder der Beamte eine Leistung erbracht hat, diese aber in keinem angemessenen Verhältnis zur gewährten Gegenleistung steht.
Ein derartiger Vorteil kann beispielsweise liegen in
Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Vorteil von der zuwendenden Person unmittelbar oder in ihrem Auftrag von Dritten gewährt wird.
Es ist auch ohne Bedeutung, ob der Vorteil der Beamtin oder dem Beamten unmittelbar oder nur mittelbar (z.B. Zuwendung an Angehörige) zugutekommt. Die Weitergabe von Vorteilen durch die Beamtin oder den Beamten an Dritte (z.B. Verwandte, andere Bedienstete, Parteien, Vereine, soziale Einrichtungen) rechtfertigt die Annahme der Vorteile nicht.
Auf den Wert des Vorteils kommt es grundsätzlich nicht an. Dies gilt selbst dann, wenn im Einzelfall nach Art und Wert des Vorteils nicht anzunehmen ist, dass die Beamtin oder der Beamte dadurch in der Objektivität beeinträchtigt werden könnte, denn es muss schon der Anschein vermieden werden, im Rahmen der Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich zu sein.
2.2 Bezug auf das Amt
In Bezug auf das Amt ist ein Vorteil immer dann gewährt, wenn die zuwendende Person sich davon leiten lässt, dass die Beamtin oder der Beamte ein bestimmtes Amt bekleidet oder bekleidet hat. Ein Bezug zu einer bestimmten Amtshandlung ist nicht erforderlich. Zum Amt gehören neben dem Hauptamt auch jede Nebenbeschäftigung innerhalb des öffentlichen Dienstes, jedes Nebenamt und jede Nebentätigkeit, zu deren Übernahme die Beamtin oder der Beamte gemäß § 71 NBG verpflichtet ist.
Bei Vorteilen, die die Beamtin oder der Beamte ausschließlich im Rahmen privater Beziehungen erhält, ist davon auszugehen, dass sie nicht in Bezug auf das Amt gewährt werden. Diese Beziehungen dürfen nicht mit Erwartungen in Bezug auf die dienstliche Tätigkeit der Beamtin oder des Beamten verknüpft sein. Erkennt die Beamtin oder der Beamte, dass an den persönlichen Umgang derartige Erwartungen geknüpft werden, so darf sie oder er weitere Vorteile nicht annehmen.
2.3 Annahme, Nichtannahme, Rückgabe
Die Annahme des Vorteils liegt in der Entgegennahme der Zuwendung oder der sonstigen Vergünstigung. Es bedarf dabei keiner Annahmeerklärung oder einer sonstigen Tätigkeit der Beamtin oder des Beamten. Es genügt auch ein mittelbarer Zufluss (z.B. an Angehörige), wenn die Beamtin oder der Beamte davon weiß und dies hinnimmt. Weiß die Beamtin oder der Beamte zunächst nicht, dass ihr oder ihm ein Vorteil zugewendet wurde, so liegt eine Annahme auch dann vor, wenn die Zuwendung nach Kenntnisnahme nicht unverzüglich zurückgegeben wird; eine Erklärung, die Zuwendung nicht annehmen zu wollen, ersetzt die Rückgabe nicht.
(Stand: 14.11.2024)
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