umwelt-online: NKomVG - Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (2)

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§ 95 Sondervorschriften für Ortschaften

(1) Umfang und Inhalt der Entscheidungs- und Anhörungsrechte des Ortsrates können in der Hauptsatzung abweichend geregelt werden, soweit dies aufgrund der besonderen örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist; für diesen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Ratsmitglieder erforderlich.

(2) Die Ortsbürgermeisterin oder der Ortsbürgermeister erfüllt Hilfsfunktionen für die Gemeindeverwaltung; sie oder er ist in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen Einzelheiten regelt die Hauptsatzung. Die Ortsbürgermeisterin oder der Ortsbürgermeister kann es ablehnen, Hilfsfunktionen zu übernehmen.

(3) Die Ortsbürgermeisterin oder der Ortsbürgermeister muss in der Ortschaft wohnen.

§ 96 Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher 16 26a

(Gültig bis 31.10.2026)
(1) Der Rat bestimmt die Ortsvorsteherin oder den Ortsvorsteher für die Dauer der Wahlperiode aufgrund des Vorschlags der Fraktion, deren Mitglieder der Partei oder Wählergruppe angehören, die in der Ortschaft bei der Wahl der Ratsfrauen und Ratsherren die meisten Stimmen erhalten hat. Für Ortschaften mit bis zu 150 Einwohnerinnen und Einwohnern kann in der Hauptsatzung ein von atz 1 abweichendes Verfahren geregelt werden. § 95 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend. Die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher hat die Belange der Ortschaft gegenüber den Organen der Gemeinde zur Geltung zu bringen und im Interesse einer bürgernahen Verwaltung Hilfsfunktionen für die Gemeindeverwaltung zu erfüllen. Sie oder er kann in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, Vorschläge unterbreiten und von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten Auskünfte verlangen. Für das Anhörungsrecht der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers gilt § 94 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 3 entsprechend. Der Rat kann für die Ortsvorsteherin oder den Ortsvorsteher eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter bestimmen. Einzelheiten regelt die Hauptsatzung.

(Gültig ab 01.11.2026)
(1) Die Fraktion, deren Mitglieder der Partei oder Wählergruppe angehören, die in der Ortschaft bei der Wahl der Ratsfrauen und Ratsherren die meisten Stimmen erhalten hat, schlägt dem Rat eine Person für das Amt der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers vor. Die vorgeschlagene Person ist gewählt, wenn sie die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich im ersten Wahlgang nicht die erforderliche Mehrheit, so kann für den zweiten Wahlgang jede Fraktion einen Vorschlag machen. Ergibt sich auch im zweiten Wahlgang nicht die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit, so findet ein dritter Wahlgang statt. Gewählt ist im dritten Wahlgang, wer die meisten gültigen Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das von der oder dem Ratsvorsitzenden zu ziehende Los. Zur Ortsvorsteherin oder zum Ortsvorsteher kann nur gewählt werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Für Ortschaften mit bis zu 150 Einwohnerinnen und Einwohnern kann in der Hauptsatzung ein von den Sätzen 1 bis 5 abweichendes Verfahren geregelt werden. § 95 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend. Die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher hat die Belange der Ortschaft gegenüber den Organen der Gemeinde zur Geltung zu bringen und im Interesse einer bürgernahen Verwaltung Hilfsfunktionen für die Gemeindeverwaltung zu erfüllen. Sie oder er kann in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, Vorschläge unterbreiten und von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten Auskünfte verlangen. Für das Anhörungsrecht der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers gilt § 94 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 3 entsprechend. Der Rat kann für die Ortsvorsteherin oder den Ortsvorsteher eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter bestimmen. Einzelheiten regelt die Hauptsatzung.

(2) Nach dem Ende der Wahlperiode führt die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher ihre oder seine Tätigkeit bis zur Neubestellung einer Ortsvorsteherin oder eines Ortsvorstehers fort.

(3) Das Ehrenbeamtenverhältnis der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers endet vor dem Ende der Wahlperiode, sobald sie oder er den Wohnsitz in der Ortschaft aufgibt. Die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher kann durch Beschluss des Rates mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abberufen werden.

Sechster Teil
Saintgemeinden

Erster Abschnitt
Bildung und Aufgaben von Samtgemeinden

§ 97 Grundsatz

Gemeinden eines Landkreises, die mindestens 400 Einwohnerinnen und Einwohner haben. können zur Stärkung der Verwaltungskraft Samtgemeinden bilden. Eine Samtgemeinde soll mindestens 7.000 Einwohnerinnen und Einwohner haben.

§ 98 Aufgaben 16 21c

(1) Die Samtgemeinden erfüllen die folgenden Aufgaben des eigenen Wirkungskreises ihrer Mitgliedsgemeinden:

  1. die Aufstellung der Flächennutzungspläne,
  2. die Trägerschaft der allgemeinbildenden öffentlichen Schulen nach Maßgabe des Niedersächsischen Schulgesetzes, die Erwachsenenbildung und die Einrichtung und Unterhaltung der Büchereien, die mehreren Mitgliedsgemeinden dienen,
  3. die Errichtung und Unterhaltung der Sportstätten, die mehreren Mitgliedsgemeinden dienen, und der Gesundheitseinrichtungen sowie die Altenbetreuung,
  4. die Aufgaben nach dem Niedersächsischen Brandschutzgesetz,
  5. den Bau und die Unterhaltung der Gemeindeverbindungsstraßen,
  6. die in § 13 für die Anordnung eines Anschluss oder Benutzungszwangs genannten Aufgaben,
  7. die Hilfe bei Verwaltungsangelegenheiten ( § 37) und
  8. die Aufgaben nach dem Niedersächsischen Gesetz über gemeindliche Schiedsämter.

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(Stand: 15.09.2026)

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